Gesetzestext

 

Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Erbbaurecht ist.

 

Rz. 1

Entsprechend der Belastungsmöglichkeit von Erbbaurechten mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist auch die Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen möglich. Nach § 54 GBV sind grundsätzlich hierauf die Vorschriften des XI. Abschnitts der GBV anzuwenden. Es sind die allgemeinen Briefvordrucke zu verwenden. Anstelle der früher vorgeschriebenen Wiedergabe der Erbbaurechtseintragung genügt nunmehr der Vermerk: "Das in Bl. … eingetragene Erbbaurecht".

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