Gesetzestext
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Erbbaurecht ist.
Rz. 1
Entsprechend der Belastungsmöglichkeit von Erbbaurechten mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist auch die Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen möglich. Nach § 54 GBV sind grundsätzlich hierauf die Vorschriften des XI. Abschnitts der GBV anzuwenden. Es sind die allgemeinen Briefvordrucke zu verwenden. Anstelle der früher vorgeschriebenen Wiedergabe der Erbbaurechtseintragung genügt nunmehr der Vermerk: "Das in Bl. … eingetragene Erbbaurecht".
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