Rz. 1

§ 28 GBO enthält zwei voneinander unabhängige verfahrensrechtliche Ordnungsvorschriften.[1] Sie sollen zu der im Grundbuchverfahren notwendigen Bestimmtheit der maßgeblichen Erklärungen und der sich daran anschließenden Eintragung beitragen, um eine Übereinstimmung der Grundbucherklärungen mit der Grundbucheintragung zu gewährleisten und sind vom Grundbuchamt zwingend zu beachten.[2]

S. 1 fordert eine genaue Bezeichnung des Grundstücks, um die Eintragungstätigkeit am richtigen Grundstück zu sichern.[3]

S. 2 schreibt für die Eintragungsunterlagen und das Grundbuch selbst eine einheitliche Angabe der Geldbeträge in bestimmten Währungen vor. Er ist durch das RegVBG geändert und um Hs. 2 ergänzt worden, um der Beteiligung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

[1] RGZ 157, 125; BGH Rpfleger 1986, 210.
[3] BGH Rpfleger 1984, 310, 311; 1987, 452; OLG Nürnberg FGPrax 2012, 195, 196; OLG Köln Rpfleger 1992, 153; Böhringer, Rpfleger 1988, 389, 391.

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