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Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren

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Art. 1 - 19 Übersicht

Art. 1 Änderung der Grundbuchordnung

geändert, eingefügt bzw. aufgehoben sind §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 2, §§ 5 bis 6a, § 8, § 10 Abs. 2, § 10a, § 11, §§ 12a bis 12c, § 13, § 28, § 31, § 35 Abs. 3, § 36, § 44, §§ 55 bis 55b, § 56, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 62, § 79, § 81, § 88 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 105 Abs. 2, § 110 Abs. 1, §§ 116 bis 144, Anlage zu § 126 Abs. 1

Art. 2 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)

(hier nicht wiedergegeben)

Art. 3 Änderung anderer grundbuchrechtlicher Vorschriften

 

1.

Verordnung über das Erbbaurecht

ergänzt sind § 14, § 17 Abs. 1;

 

2.

Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung)

 

3.

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

 

4.

Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen

Art. 4 Aufhebung grundbuchrechtlicher Vorschriften

 

(1) (Aufhebungsbestimmungen)

(2)[1]

 

(2) Nicht mehr anzuwenden sind die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 bis 4 des Einigungsvertrages aufgeführten Maßnahmen, auch soweit sie durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz geändert worden sind.

[1] Abs. 2 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Anzuwenden bis 24.04.2006.

Art. 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs

(Änderungsbestimmungen)

Art. 6 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

geändert ist § 125; § 125

Art. 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(Änderungsbestimmungen)

Art. 8 Änderung der Vergleichsordnung

(Änderungsbestimmungen)

Art. 9 Änderung der Schiffsregisterordnung und der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

(Änderungsbestimmungen)

Art. 10 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

geändert bzw. eingefügt sind §§ 55a und 79, § 1114

Art. 11 Änderung der Kostenordnung

(Änderungsbestimmungen)

Art. 12 Änderung zwangsversteigerungsrechtlicher Vorschriften

 

1.

Einführungsgesetz zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

 

2.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Art. 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

geändert bzw. eingefügt sind Artikel 231 § 5, § 7; Artikel 232 § 1a, §§ 4 und 4a; Artikel 233 §§ 2 bis 2c, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 2, § 8, §§ 11 bis 13a, § 16; Artikel 234 § 4a

Art. 14 Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG)

(hier nicht wiedergegeben)

Art. 15 Änderung vermögensrechtlicher Vorschriften

 

1.

Neufassung der Grundstücksverkehrsordnung (GVO)

 

2.

Änderung des Vermögensgesetzes

geändert bzw. eingefügt sind § 2 Abs. 1a, § 2a, § 11c, §§ 20 und 20a, § 30a, § 31 Abs. 2, § 34, § 36, § 37 Abs. 1, § 40

 

3.

Änderung der Hypothekenablöseanordnung

aufgehoben ist § 8

Art. 16 Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes

geändert bzw. eingefügt sind Überschrift vor § 1 und ders., § 1a Abs. 4, §§ 1b bis 3, § 4 Abs. 3, §§ 5 bis 21

Art. 17 Zuordnungsergänzungsgesetz

 

1.

Änderung des Zustimmungsgesetzes zum Truppenabzugsvertrag

 

2.

Änderung des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes

geändert sind Überschrift, § 1 Abs. 1, §§ 2 und 3

 

3.

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

 

4.

Änderung des Zustimmungsgesetzes zum Wismut-Vertrag

 

5.

Änderung des D-Markbilanzgesetzes

Art. 18 Anwendung von Rechtsverordnungen, Neubekanntmachungen

 

(1) Durch dieses Gesetz geänderte oder ergänzte Teile von Rechtsverordnungen können nach den für den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsverordnung jeweils geltenden Vorschriften geändert oder aufgehoben werden.

 

b (weggefallen)

(5)[1]

 

(5) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

 

1.

die in § 27 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes bestimmte Frist bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2000,

 

2.

die in Artikel 232 § 4a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Frist bis längstens zum 31. Dezember 1996 zu verlängern.

2Verträge über Garagen sind dann jedoch mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals kündbar, wenn nur so das betreffende Grundstück der Bebauung zugeführt werden kann; § 314 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik gilt dann nicht, § 314 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt entsprechend. 3Die Rechtsverordnung ist vor der Zuleitung an den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. 4Sie kann durch Beschluß des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 5Der Beschluß des Deutschen Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 6Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung der Bundesregierung zugeleitet. 7Der Deutsche Bundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.

[1] Abs. 5 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Anzuwenden bis 24.04.2006.

Art. 19 [bis 24.04.2006]

[1]

Art. 19 Überleitung

(1) § 44 der Grundbuchordnung in der Fassung dieses Gesetzes ist nur auf noch nicht im Grundbuch vollzogene Eintragungen, Umschreibungen oder Neufassungen anzuwenden.

(2) 1§ 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423), die nach der in Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1202) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 fortgelten, treten außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der Energieanlagen nach § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gesichert sind. 2Mitbenutzungsrechte nach § 40 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467)...

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[1] Art. 19 Überleitung (1) § 44 der Grundbuchordnung in der Fassung dieses Gesetzes ist nur auf noch nicht im Grundbuch vollzogene Eintragungen, Umschreibungen oder Neufassungen anzuwenden. (2) 1§ 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 der ...

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