Leitsatz (amtlich)
Die Formulierung "im Grundbuch und an allen etwaigen sonstigen dort vermerkten Mithaftstellen" in einer Löschungsbewilligung genügt auch für die nicht ausdrücklich aufgeführten mithaftenden Grundstücke den Anforderungen des § 28 GBO.
Normenkette
GBO § 28
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Beschluss vom 15.03.2012) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Hersbruck - Grundbuchamt - vom 15.3.2012 aufgehoben.
II. Das AG Hersbruck - Grundbuchamt - wird angewiesen, bei dem Grundstück eingetragen im Grundbuch von R. Blatt ... die in Abteilung 3 unter Nr. 2 eingetragene Grundschuld zu löschen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 97.145,46 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Kaufvertrag vom 29.4.1996 erwarb die Beschwerdeführerin von der Fa. S. GmbH eine Eigentumswohnung - im Aufteilungsplan mit B 2 bezeichnet - sowie das Sondereigentum an einem Doppelparker - im Aufteilungsplan mit der Nr. 38/39 bezeich- net; Wohnung und Doppelparker waren dabei auf verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen. Unter Ziffer XXII. des Kaufvertrages erteilte der Verkäufer der Beschwerdeführerin Vollmacht, Grundpfandrechte in beliebiger Höhe zur Eintragung am Vertragsgrundstück zu bewilligen.
Mit notarieller Urkunde vom 29.4.1996 bestellte die Beschwerdeführerin im Namen des Verkäufers eine Briefgrundschuld über 190.000 DM zugunsten der N. Bank GmbH am Vertragsgegenstand. Die Grundschuld wurde auf beiden Grundstücken eingetragen; dabei wurden jeweils Mithaftvermerke unter Bezeichnung des anderen Grundstücks angebracht.
Durch einen Nachtrag zur Teilungserklärung vom 9.10.1997 wurden die Stellplätze neu festgelegt; dadurch änderte sich die Bezeichnung des Doppelparkers.
Am 19.8.1998 erklärten die Beschwerdeführerin und die Fa. S. GmbH die Auf...