Rz. 1

§ 47 GBV regelt das Äußere der Hypothekenbriefe. Ihr zwingender Inhalt ist in den §§ 56 ff. GBO vorgeschrieben.[1]

In die Überschrift des Hypothekenbriefes gehören die Worte "Deutscher Hypothekenbrief" und die Bezeichnung der Hypothek, über die der Brief erteilt wird, nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 GBO. Dort sind genannt der Geldbetrag des Rechts sowie die Bezeichnung des belasteten Grundstücks.

 

Rz. 2

Die Verletzung der Vorschriften des § 47 GBV hat nicht die Nichtigkeit des Hypothekenbriefes zur Folge, sofern nur die zwingenden Vorschriften des § 56 GBO gewahrt sind.

[1] Meikel/Schneider, GBV, § 47 Rn 2.

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