Rz. 1
§ 47 GBV regelt das Äußere der Hypothekenbriefe. Ihr zwingender Inhalt ist in den §§ 56 ff. GBO vorgeschrieben.[1]
In die Überschrift des Hypothekenbriefes gehören die Worte "Deutscher Hypothekenbrief" und die Bezeichnung der Hypothek, über die der Brief erteilt wird, nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 GBO. Dort sind genannt der Geldbetrag des Rechts sowie die Bezeichnung des belasteten Grundstücks.
Rz. 2
Die Verletzung der Vorschriften des § 47 GBV hat nicht die Nichtigkeit des Hypothekenbriefes zur Folge, sofern nur die zwingenden Vorschriften des § 56 GBO gewahrt sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen