Rz. 55

Das GBA hat auch im Fall des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO stets von Amts wegen tätig zu werden, ein insoweit gestellter "Antrag" hat lediglich die Bedeutung einer Anregung (§ 26 FamFG).[201] Daher steht es der Durchführung der Amtslöschung auch nicht entgegen, wenn ein Beteiligter die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangt, weil er meint, dass (nur) die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO erfüllt seien.[202] Allerdings muss das GBA Löschungsanregungen aufgreifen und verbescheiden.[203]

 

Rz. 56

Die Unzulässigkeit der Eintragung muss sich mit Sicherheit aus ihr selbst heraus ergeben (vgl. Rdn 41), jede Möglichkeit einer Auslegung oder Umdeutung hin zu einer zulässigen Eintragung (siehe Rdn 9 ff.) muss ausgeschlossen sein.[204] Die Löschung darf nicht erfolgen, soweit die Unzulässigkeit von Vorfragen abhängt, die der Beurteilung (Prüfungskompetenz) des GBA entzogen sind.[205] Dementsprechend ist das GBA auch – positiv wie negativ – an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des jeweiligen Prozessgerichts, z.B. die Feststellung oder Verneinung einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB, gebunden.[206]

 

Rz. 57

Vor der Entscheidung über die Löschung ist allen formell Beteiligten, namentlich allen in der Eintragung als Berechtigte Bezeichneten, auch im Fall von Eigentümerrechten[207] rechtliches Gehör zu gewähren. Zwar enthält die Grundbuchordnung selbst keine Regelung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Auch das FamFG regelt dies nur für spezielle Verfahrenssituationen, etwa § 28 Abs. 1 S. 2 FamFG oder § 30 Abs. 4 FamFG. Soweit die Gehörsgewährung im Grundbuchverfahren hiervon nicht erfasst ist, ergibt sich die Notwendigkeit hierzu bereits aus Art. 103 Abs. 1 GG.[208] Umstritten ist, ob die Löschungsankündigung auch in Form eines beschwerdefähigen Vorbescheids erfolgen darf.[209] Wenngleich dies regelmäßig nicht geboten ist – Voraussetzung für die Amtslöschung ist ja, dass die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung feststeht, bei Zweifeln hat die Löschung zu unterbleiben –, mag die Anwendung dieses Instruments in Ausnahmefällen sachgerecht sein.[210] Jedenfalls ist es dem GBA nicht verwehrt, den Beteiligten ein Mehr an Rechtsschutzmöglichkeiten durch den Vorbescheid zu gewähren.

[201] OLG München NotBZ 2013, 118; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 75; Meikel/Schneider, § 53 Rn 353.
[202] RGZ 60, 279, 284; Meikel/Schneider, § 53 Rn 353.
[203] Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 75.
[204] BayObLGZ 1961, 23, 35; OLG München Rpfleger 2014, 251; BeckOK GBO/Holzer, § 53 Rn 79 ff.; eingehend auch: Meikel/Schneider, § 53 Rn 138.
[205] BayObLGZ 1979, 434, 437; BayObLG MDR 1981, 759; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 75.
[206] BGH MittBayNot 2019, 336, 337; OLG Zweibrücken OLGZ 1984, 385; Meikel/Schneider, § 53 Rn 139.
[207] BayObLGZ 1961, 23; BayObLG Rpfleger 1998, 334.
[208] BeckOK GBO/Holzer, § 1 Rn 118.
[209] LG Memmingen Rpfleger 1990, 251; LG Koblenz Rpfleger 1997, 158 (ausnahmsweise zulässig, wenn aufgrund aller denkbaren und möglichen Entscheidungen des Rechtspflegers Amtshaftungsansprüche in Rede stehen und die Rechtslage eindeutig ist bzw. die entscheidende Frage in Rspr. und Lit. kontrovers behandelt wird); Meikel/Schneider, § 53 Rn 40; a.A. BGH NJW 1980, 2521 (generelle Unzulässigkeit); OLG Dresden BeckRS 2011, 17847; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 75; Bauer/Schaub/Budde, § 71 Rn 15.
[210] Vgl. Meikel/Schneider, § 53 Rn 40.

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