Rz. 55
Das GBA hat auch im Fall des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO stets von Amts wegen tätig zu werden, ein insoweit gestellter "Antrag" hat lediglich die Bedeutung einer Anregung (§ 26 FamFG).[201] Daher steht es der Durchführung der Amtslöschung auch nicht entgegen, wenn ein Beteiligter die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangt, weil er meint, dass (nur) die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO erfüllt seien.[202] Allerdings muss das GBA Löschungsanregungen aufgreifen und verbescheiden.[203]
Rz. 56
Die Unzulässigkeit der Eintragung muss sich mit Sicherheit aus ihr selbst heraus ergeben (vgl. Rdn 41), jede Möglichkeit einer Auslegung oder Umdeutung hin zu einer zulässigen Eintragung (siehe Rdn 9 ff.) muss ausgeschlossen sein.[204] Die Löschung darf nicht erfolgen, soweit die Unzulässigkeit von Vorfragen abhängt, die der Beurteilung (Prüfungskompetenz) des GBA entzogen sind.[205] Dementsprechend ist das GBA auch – positiv wie negativ – an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des jeweiligen Prozessgerichts, z.B. die Feststellung oder Verneinung einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB, gebunden.[206]
Rz. 57
Vor der Entscheidung über die Löschung ist allen formell Beteiligten, namentlich allen in der Eintragung als Berechtigte Bezeichneten, auch im Fall von Eigentümerrechten[207] rechtliches Gehör zu gewähren. Zwar enthält die Grundbuchordnung selbst keine Regelung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Auch das FamFG regelt dies nur für spezielle Verfahrenssituationen, etwa § 28 Abs. 1 S. 2 FamFG oder § 30 Abs. 4 FamFG. Soweit die Gehörsgewährung im Grundbuchverfahren hiervon nicht erfasst ist, ergibt sich die Notwendigkeit hierzu bereits aus Art. 103 Abs. 1 GG.[208] Umstritten ist, ob die Löschungsankündigung auch in Form eines beschwerdefähigen Vorbescheids erfolgen darf.[209] Wenngleich dies regelmäßig nicht geboten ist – Voraussetzung für die Amtslöschung ist ja, dass die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung feststeht, bei Zweifeln hat die Löschung zu unterbleiben –, mag die Anwendung dieses Instruments in Ausnahmefällen sachgerecht sein.[210] Jedenfalls ist es dem GBA nicht verwehrt, den Beteiligten ein Mehr an Rechtsschutzmöglichkeiten durch den Vorbescheid zu gewähren.
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