Rz. 9

Für die Auslegung von Eintragungen gelten zwar grundsätzlich die §§ 133, 157 BGB, jedoch ergeben sich gewisse Abweichungen hiervon aus dem Wesen und Zweck des Grundbuchs. So bilden grundsätzlich allein der Eintragungsvermerk und sein Inhalt, einschließlich der zulässigerweise in Bezug genommenen Bewilligung, die Grundlage der Auslegung,[15] umstritten ist bereits die Einbeziehung außerhalb der Bezugnahme liegender Inhalte der Bewilligung.[16] Abzustellen ist nach der Rspr. auf Wortlaut und Sinn, wie er sich unter Berücksichtigung der Eintragungszeit[17] aus dem Grundbuchinhalt selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt.[18] Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.[19]

 

Rz. 10

Führt die Auslegung nicht zu einer vollständigen Beseitigung der inhaltlichen Mängel der Eintragung, so ist regelmäßig nicht von einer Gesamtnichtigkeit (§ 139 BGB) der Eintragung auszugehen.[20]

[15] OLG München BeckRS 2018, 13287.
[16] Eingehend: Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 17 ff. und Meikel/Schneider, § 53 Rn 30 ff., je m.w.N.; recht großzügig insoweit: OLG München NotBZ 2013, 118.
[17] BayObLGZ 1987, 121, 129.
[18] BGH NJW 1985, 385; NJW-RR 1991, 526 f.
[19] BGH BeckRS 2014, 23017; OLG Karlsruhe BWNotZ 2006, 65; OLG München BeckRS 2016, 21233.
[20] RGZ 113, 223, 229; BGH NJW 1966, 1656, 1657; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 20; Meikel/Schneider, § 53 Rn 33.

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