Rz. 3

§ 32 GBO bezweckt eine Erleichterung in der Nachweisführung, indem für das Grundbuchverfahren das nicht mit öffentlichem Glauben versehene und häufig nur deklaratorisch[5] wirkende Handelsregister für das Grundbuchverfahren nutzbar gemacht wird, ohne diesen Nachweis zugleich zwingend vorzuschreiben.

 

Rz. 4

§ 32 GBO setzt immer die Eintragung im Register voraus, und zwar in einem deutschen Register.[6] § 32 GBO gilt damit nicht für Gesellschaften, die insgesamt nicht registerfähig sind, und ebenso nicht für zwar registerfähige Gesellschaften (hinsichtlich Tatsachen und Rechtsverhältnissen), die ihrerseits nicht registerfähig oder nicht konkret registriert sind. Dies betrifft insbesondere die kaufmännische Handlungsvollmacht, die nicht im Handelsregister eingetragen werden kann.

 

Rz. 5

Die Bescheinigung sieht eine im Zeitpunkt ihrer Erstellung vorhandene Registereintragung voraus. Soweit die Registrierung zur Gründung der juristischen Person konstitutiv ist (AG; GmbH) ist dies problemlos. Für die GbR insbesondere gibt es keine allgemeine Registrierungspflicht. Lediglich für grundbuchrelevante GbR folgt aus § 47 Abs. 2 GBO ein (indirekter) Zwang, da die Gesellschaft andernfalls kein grundbuchtaugliches Rechtssubjekt wäre. Die bisher nicht registrierte GbR muss damit vor einer Bestands- oder Vertretungsbescheinigung registriert werden.

Nicht bescheinigt werden können Anmeldungen, die dem Registergericht bereits vorliegen, jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen sind.[7]

 

Rz. 6

Andererseits gilt § 32 GBO dann für die registrierte Vertretungsberechtigung z.B. auch des Liquidators[8] oder des Prokuristen.[9]

 

Rz. 7

Die Nachweisführung nach § 32 GBO kann sich aber auch auf Rechtsverhältnisse beziehen, die im Register eingetragen waren, nun aber wieder gelöscht sind, sofern es auf den Bestand zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ankommt,[10] etwa bei Nachverfolgen mehrstufiger Umwandlungsvorgänge. Dies wird zwar teils bestritten,[11] für die Möglichkeit einer zurückreichenden Notarbescheinigung spricht aber die volle Gleichstellung in § 21 Abs. 1 S. 2 BNotO.

 

Rz. 8

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und der Gebietskörperschaften gilt ausschließlich § 29 GBO,[12] sofern sie nicht als kaufmännisch tätig im Handelsregister eingetragen sind.

 

Rz. 9

Im Inland registrierte Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften (§§ 13d ff. HGB) sind hier registriert; Bescheinigungen nach § 32 GBO sind möglich. Für andere ausländische Gesellschaften gilt § 32 GBO hingegen nicht (vgl. Rdn 58 ff.).

[5] So für die Vertretung. Konstitutiv hingegen für Gründung von Kapitalgesellschaften (etwa § 11 Abs. 1 GmbHG) und bei Umwandlungsvorgängen (§ 20 UmwG).
[6] OLG Hamm Rpfleger 1995, 154; h.M.
[7] OLG Hamburg HRR 33 Nr. 762; OLG Köln NJW-RR 1991, 425.
[8] Vgl. KG KGJ 52, 122; Meikel/Krause, § 32 Rn 9.
[9] OLG Frankfurt Rpfleger 1995, 248; OLG Saarbrücken MittBayNot 1993, 398; Meikel/Krause, § 32 Rn 9.
[10] OLG Hamm DNotZ 1967, 221, 229.
[11] Etwa von Hügel/Otto, § 32 Rn 48.
[12] Meikel/Krause, § 32 Rn 16; BeckOK/Hügel/Otto, § 32 Rn 32; Bauer/Schaub, § 32 Rn 9.

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