Rz. 58

Der Nachweis von Vertretungsberechtigung und Existenz ausländischer Gesellschaften im deutschen Grundbuchverfahren ist m.E. für die Praxis nicht überzeugend gelöst und theoretisch nicht stringent begründet.

I. Grundzüge der Rechtsanwendung

 

Rz. 59

Ausgangspunkt ist zunächst die einhellige Auffassung, dass § 32 GBO allein auf Existenz- und Vertretungsnachweise abstellt, die deutschen Registern zu entnehmen sind.[69] Daraus folgt immerhin, dass ausländische Gesellschaften mit den im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen in Deutschland sehr wohl nach § 32 GBO zu behandeln sind.[70] Insoweit kann auch ein deutscher Notar die Vertretung bescheinigen.[71] Die Vertretungsmacht kann aber nur für Geschäfte der Zweigniederlassung bescheinigt werden, nicht für solche der Hauptniederlassung bzw. allgemein der Gesellschaft.[72]

 

Rz. 60

Nicht unter § 32 GBO fallen weiter Briefkastengesellschaften im Ausland, soweit sie von der deutschen Rechtsordnung nicht anerkannt werden und stattdessen im Inland als nicht im Handelsregister eingetragene OHG oder als von vornherein nicht eintragungsfähige GbR behandelt werden. In diesen Fällen, die allerdings durch die Rspr. des EuGH zur Anerkennung von in anderen EU-Mitgliedsstaaten gegründeten Gesellschaften deutlich zurück gedrängt wurde,[73] ist auf die allgemeinen Vertretungsnachweise nach § 29 GBO auszuweichen mit dem sich dann stellenden Hauptproblem, den Gesellschafterkreis ebenfalls in grundbuchtauglicher Form nachzuweisen.

[69] Schippel/Bracker/Reithmann, § 21 BNotO Rn 2; Demharter, § 32 Rn 8; OLG Brandenburg MittBayNot 2011, 222; BGH BeckRS 2010, 06496; OLG München NJW-RR 2015, 1437; tendenziell offener OLG Schleswig FGPrax 2022, 154.
[70] BeckOK/Hügel/Otto, § 32 Rn 29; Bauer/Schaub, § 32 Rn 10.
[71] KG RNotZ 2013, 426.

II. Notarbescheinigung

 

Rz. 61

Im Übrigen wird dann aber die Auffassung vertreten, dass auch die von einem deutschen Notar erstellte Existenz- bzw. Vertretungsbescheinigung aufgrund Einsichtnahme in ein ausländisches Register dann ausreicht, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht.[74] Außerhalb des § 32 GBO (i.V.m. § 21 BNotO) soll die Bestätigung in Gleichwertigkeitsfällen als grundbuchtaugliche anderweitige gutachterliche Rechtsauskunft verwendbar sein.[75] Dem GBA wird dabei zwar nicht die Befugnis zur Überprüfung der konkreten Einsichtnahme zugestanden, sehr wohl aber die Befugnis zur abstrakt-generellen Kontrolle der Entsprechung des ausländischen Registers mit dem deutschen Register nach Bedeutung und Eintragungsvoraussetzungen.[76]

 

Rz. 62

Begründbar unter der Prämisse, dass § 32 GBO allein Nachweise auf der Grundlage eines inländischen Registers betreffe, ist das nicht oder allenfalls dann, wenn man für ausländische Register über § 21 BNotO einen wesentlich weiteren Anwendungsbereich als § 32 GBO annimmt, gestützt auf die Notarzuständigkeit der Bescheinigung auch aus "ähnlichen Registern". Dann müsste strenggenommen aber auch die Beweiskraft einer solchen Bescheinigung allein aus § 21 Abs. 1 S. 1 BNotO bemessen werden, sodass bei einer solchen Begründung auch die Frage aufgeworfen werden müsste, welche Beweiskraft ein Zeugnis des ausländischen Registergerichts denn nach seiner nationalen Rechtsordnung haben könnte. All diese Fragen werden aber, soweit ersichtlich, nicht gestellt. Richtigerweise sollte man deswegen den Obersatz der Unanwendbarkeit von § 32 GBO auf ausländische Register überdenken und zu einer erweiternden Auslegung gelangen.

 

Rz. 63

Dabei ist nämlich ferner zu berücksichtigen, dass bei grundsätzlicher Anerkennung ausländischer juristischer Personen im Inland, sei es auch nur unter Druck des EuGH und dem Zwang einer europarechtsfreundlichen Anwendung,[77] das Grundbuchverfahren keine höheren Voraussetzungen aufstellen kann als das Herkunftsland zu bieten imstande ist.[78]

 

Rz. 64

Anerkannt wurde jedenfalls die Gleichwertigkeit für

das schwedische Handelsregister,[79]
das niederländische Handelsregister[80] und
das italienische Unternehmensregister.[81]

Verneint wurde dies für das englische Unternehmensregister;[82] hier soll stattdessen ein beglaubigter Auszug aus dem betreffenden ausländischen Register genügen[83] (angesichts des § 21 Abs. 1 S. 2 BNotO ganz zweifelhaft).

[74] OLG München NJW-RR 2015, 1437; OLG Schleswig FGPrax 2022, 154; Bauer/Schaub, § 32 Rn 11; Meikel/Krause, § 32 Rn 15.
[75] Schippel/Bracker/Reithmann, § 21 Rn 20.
[76] Demharter, § 32 Rn 8.
[78] KG Rpfleger 2012, 686 (zum dänischen Verein).
[82] OLG Köln FGPrax 2013; BeckOK/Hügel/Otto, § 32 Rn 47.
[83] Demharter, § 32 Rn 8; KG FGPrax 2013, 10.

III. Bescheinigung eines Notars im Ausland

 

Rz. 65

Ebenso ist § 32 GBO i.V.m. § 21 BNotO unanwendbar auf Vertretungsbescheinigungen eines ausländischen Notars.[84] Dessen Bescheinigung soll aber verwendbar sein, wenn das ausländische Recht dies vorsieht und die Bescheinigung der Anford...

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