Rz. 10

Folge der Nichtbuchung des Gesamtgrundstückes ist die in Abs. 5 vorgeschriebene Eintragung der Miteigentumsanteile auf den Blättern der herrschenden Grundstücke. Die Anteile werden buchtechnisch ähnlich wie subjektiv-dingliche Rechte behandelt (vgl. § 8 GBV Rdn 1); materiell-rechtlich sind sie selbstständig, wie sich aus Abs. 5 S. 2 ergibt. Eine selbstständige Buchung von Anteilen dienender Grundstücke auf einem gesonderten Blatt ist unzulässig, ebenso eine nur teilweise "Schließung" des bisherigen Blattes.

 

Rz. 11

Eine Buchung von Anteilen ist auch zulässig, wenn alle herrschenden Grundstücke sich noch in einer Hand befinden, sofern bereits für sie eigene Blätter angelegt sind (Abs. 6).[33] Allerdings kann die Aufteilung in Anteile nach Abs. 6 nur einheitlich vollzogen werden, d.h. alle Anteile müssen dann gleichzeitig bei herrschenden Grundstücken gebucht werden. Ein Eigentümer, der im Endergebnis eine Buchung nach Abs. 4, 5 herbeiführen will, ist also gezwungen, von vornherein einen vollständigen Aufteilungsplan zu erstellen, der einheitlich vollzogen werden muss; der Eigentümer hat die Zuordnung gegenüber dem Grundbuchamt zu erklären. Es handelt sich dabei um eine für diese spezielle Eintragungsart erforderliche Erklärung, also eine Eintragungsgrundlage, die deshalb der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO bedarf (zur Belastung dieser Anteile siehe § 7 GBO Rdn 10).[34]

 

Rz. 12

Soll das dienende Grundstück im Ganzen, sei es durch Rechtsgeschäft, sei es im Wege der Zwangsvollstreckung, belastet werden, so bestehen gem. Abs. 9 verschiedene Möglichkeiten:[35]

Das Grundbuchamt kann ein eigenes Blatt anlegen. Das sollte der Regelfall sein, denn wenn eine solche Belastung regelmäßig daran hindert, nach Abs. 4 zu verfahren (vgl. oben Rdn 7), dann sollte sie umgekehrt regelmäßig dazu veranlassen, zum Regelzustand zurückzukehren.
Ist die Belastung gesamtrechtsfähig (Grundpfandrecht, Reallast), so kann sie auf allen herrschenden Blättern am Anteil gebucht werden; § 48 GBO ist zu beachten.
Ist die Belastung nicht gesamtrechtsfähig, so muss sie allerorten als Einzelanteilsbelastung gebucht werden; dabei ist darauf hinzuweisen, dass alle anderen Anteile ebenso belastet sind. Der Hinweis ist so zu fassen, dass er nicht mit einem Gesamthaftvermerk verwechselt werden kann. Z.B. "Das Recht lastet als jeweiliges Einzelrecht auch auf den Anteilen …" Soll das dienende Grundstück als Ganzes veräußert werden, so ist ein eigenes Blatt anzulegen.
 

Rz. 13

Steht einer oder stehen mehrere Anteile nicht mehr im Eigentum eines Eigentümers der herrschenden Grundstücke, so entfällt die mit der Vorschrift bezweckte Erleichterung; es ist (wieder) ein eigenes Blatt anzulegen (Abs. 8).[36]

[33] Lemke/Schneider, § 3 Rn 71.
[34] A.A. (= formfrei): BT-Drucks 12/5553 S. 55; Bauer/Schaub/Waldner, § 3 Rn 36; Demharter, § 3 Rn 34; Lemke/Schneider, § 3 Rn 71.
[35] Lemke/Schneider, § 3 Rn 68 ff.
[36] Lemke/Schneider, § 3 Rn 76 ff.

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