Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree - Grundbuchamt - vom 9. August 2019, Gz. J... Blatt ...-..., wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR

 

Gründe

I. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind eingetragene Eigentümer des im Grundbuch von J... Blatt ... eingetragenen Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., der Antragsteller zu 3 eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von J... Blatt ... verzeichneten Grundstücks Flur ..., Flurstück .... Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Mai 2015 (Urkundenrolle Nummer /2015 des Notars Dr. S... H... in F...) tauschten die Antragsteller zu 1 und 2 einerseits und der Antragsteller zu 3 andererseits das Eigentum an den beiden genannten Grundstücken. In § 13 dieses Vertrages vereinbarten die Antragsteller die Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Die Antragsteller zu 1 und 2 als künftige Eigentümer des Flurstücks ... verpflichten sich danach zur unentgeltlichen Bestellung einer Grunddienstbarkeit lastend auf dem Flurstück ... als dienendem Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch von J... Blatt ... eingetragenen Grundstücks Flur ..., Flurstück ... sowie zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch von J... Blatt ... eingetragenen Grundstücks Flur ..., Flurstück .... Die Dienstbarkeit soll nach der Bewilligung der Antragsteller zu 1 und 2 folgenden Inhalt haben: "Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks gestattet dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks, das dienende Grundstück dauernd zur Verlegung, Belassung und Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere für Strom, Telekommunikation, Gas, Wasser und Abwasser zu benutzen. Das dienende Grundstück darf vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks und Dritten entsprechend mitgenutzt werden."

Der Senat hat mit Beschluss vom 9. April 2019 - Az. 5 W 25/19 - die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit dieser Zwischenverfügung hatte das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass zunächst klarzustellen sei, ob die einzutragende Dienstbarkeit ein Gesamtrecht darstelle oder ob Einzelrechte gewollt seien. Sofern ein Gesamtrecht eingetragen werden solle, fehle es noch an dem nach § 47 GBO erforderlichen Beteiligungsverhältnis. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 23. November 2018 hatte das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass das nunmehr angegebene Beteiligungsverhältnis "Gesamtberechtigte gemäß §§ 1024, 1025 BGB" nicht zu einem eintragungsfähigen Gemeinschaftsverhältnis gehöre. Diese Verfügung hatte das Grundbuchamt mit weiterer Verfügung vom 10. Dezember 2018 aufrecht erhalten und darauf hingewiesen, dass das angegebene Beteiligungsverhältnis lediglich Regeln für das Verhalten untereinander aufstelle, jedoch kein kennzeichnendes Berechtigungsverhältnis für den Anfangszeitpunkt des Rechts enthalte. Wegen der Gründe der Zurückweisung der Beschwerde im Einzelnen wird auf den Beschluss des Senats vom 9. April 2019 Bezug genommen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 18. Juni 2019 seine Eigenurkunde vom gleichen Tag zur Urkunde .../15 vom 19. Mai 2015 eingereicht. Er erklärt in dieser Urkunde unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Grundbuchvollmacht, dass es sich bei der bewilligten Dienstbarkeit um ein Gesamtrecht handele und die Eintragung dieses Gesamtrechts gem. § 1024, 1025 BGB für den jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes Gemarkung J... Flur ... Flurstücke ... und ... bewilligt werde.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 9. August 2019 den Antrag vom 20. März 2018 zurückgewiesen. Der Notar sei zwar aufgrund der ihm erteilten "unbeschränkten Grundbuchvollmacht" befugt, das Beteiligungsverhältnis für das begehrte Gesamtrecht nachträglich dem Grundbuchamt gegenüber zu bestimmen. Diese Erklärung sei nunmehr in einer ordnungsgemäßen Eigenurkunde auch formgerecht (§§ 19, 29 GBO) abgegeben. Es verbleibe aber dabei, dass das angegebene Beteiligungsverhältnis "gemäß §§ 1024, 1025 BGB" nicht zur Eintragung geeignet sei. Wegen des ausdrücklich erklärten Antragsverbundes seien alle gestellten Eintragungsanträge damit zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vom 15. August 2019. Aufgrund der ihm erteilten Vollmacht sei der beurkundende Notar befugt, das Gemeinschaftsverhältnis anzugeben. Die Vollmacht ermächtige auch zu Erklärungen, die ein Eintragungsverfahren substantiell gestalten und auf das einzutragende Recht selbst einwirken könne. Die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses entsprechend §§ 1024, 1025 BGB sei die einzig richtige Wahl.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 23. August 2019 nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO) hat keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat im Ergebnis mit Recht den Eintragungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen.

Der Senat verbleibt im Ausgangspunk...

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