Rz. 37

In einzelnen Fällen, in denen ein Nachweis der Eintragungsvoraussetzung in der Form des Abs. 1 scheitert, gewährt die Rspr. eine Beweiserleichterung durch Zulassung anderer Nachweismittel. Gegebenenfalls können sowohl tatsächliche Erfahrungssätze, andere Nachweismittel und eine Modifizierung des Überzeugungsmaßstabs alternativ oder nebeneinander angewendet werden. Das Fallmaterial erweist sich nach der bisherigen wissenschaftlichen Aufarbeitung, bzw. aufgrund deren weitgehenden Fehlens, als wenig stimmig, teils widersprüchlich, und das sowohl in den abstrakten Obersätzen wie in den praktischen Folgerungen.

 

Rz. 38

Hinsichtlich der abstrakten Obersätze gibt es z.B. einerseits obergerichtliche Aussagen, wonach die Einhaltung des Formgebots im Einzelfall durchaus zur Unmöglichkeit der begehrten Eintragung führen können, ohne dass dies für das erkennende Gericht ein Problem darstellen würde.[92] Dann wieder wird bei praktischer Unmöglichkeit der Eintragung sehr wohl eine Lockerung von Formgebot des § 29 GBO erwogen.[93] Schließlich führt § 29 GBO zu einer Art Präventivkontrolle, wenn etwa Eintragungen, deren Korrektur am Nachweiserfordernis des § 29 GBO scheitern würde, schon gar nicht zugelassen werden.[94] So wird für die Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Bewilligenden eine Beweiserleichterung gewährt, für die Prüfung der Geschäftsunfähigkeit einer darauf bedingten Vorsorgevollmacht indes nicht.[95] Die Obergerichte betonen eher von Fall zu Fall die Gesetzesbindung an § 29 GBO oder ein Abgehen von dieser Norm angesichts der augenscheinlichen Unmöglichkeit des Nachweises. In Betracht kommen, sofern eine Formalerleichterung gewährt wird, die Zulassung einer eidesstattlichen Versicherung (Anhaltspunkt dafür in § 35 Abs. 3 GBO),[96] sonstige urkundliche Belege oder Sachverständigengutachten. Zeugeneinvernahme und Augenschein bleiben ausgeschlossen. In die Gewährung der Beweiserleichterung fließt auch ein, ob in streitigen Zivilverfahren eine Abgabe der Berichtigungsbewilligung erstritten werden kann oder nicht.[97]

 

Rz. 39

Daneben ist eine Form nicht erforderlich für die allgemeinen Umstände, welche eine nach Abs. 1 S. 1 nachzuweisende Erklärung erst wirksam machen, soweit es sich um die Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze handelt.

Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann ohne einstweilige Verfügung gegen den Bekl. gem. § 22 i.V.m. § 29 GBO durch Vorlage der Akten des Hauptsacheverfahrens eingetragen werden.[98] Ein Bodenschutzlastvermerk kann als eine öffentliche Last auf dem Grundstück eingetragen werden (§ 93b GBV). Der Tatsachennachweis kann ggf. aufgrund freier Beweiswürdigung aller Eintragungsunterlagen und unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze als geführt anzusehen sein. Besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, so hat das GBA lediglich tatsächlichen begründeten ernsthaften Zweifel an dem Vorliegen der für die Eintragung erforderlichen Tatsachen nachzugehen. Es genügt, wenn nach Zwischenverfügung die bestehenden Zweifel soweit ausgeräumt werden, dass wieder von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden kann.[99]

Sonderfälle der Beweisnot können sich bei Nachweisen zu ausländischem Recht unterliegenden Rechtsverhältnissen ergeben (v.a. Vertragsnachweise zu Auslandsgesellschaften), wenn die dortige Rechtsordnung keine öffentliche Urkunde kennt. Gegebenenfalls kommt eine Nachweiserleichterung in Betracht. Alle im Ausland bestehenden Nachweismöglichkeiten, auch unübliche, müssen aber ausgeschöpft sein.[100]

[92] Etwa OLG München NJOZ 2016, 836: "Die Formvorschrift ist selbst dann zu beachten, wenn die Möglichkeit des formgerechten Nachweises im Einzelfall erschwert oder unzumutbar ist oder sogar unmöglich sein sollte."
[93] So in der abstrakten Aussage bei OLG Düsseldorf NJW-RR 2016, 927, 928 (im Ergebnis aber abgelehnt, da der formgerechte Nachweis allenfalls mühselig, nicht aber unmöglich war).
[94] Etwa BGH FGPrax 2016, 97, wenn er die Grundbuchunfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins auch damit begründet, dass Vertretung und Identität nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden können.
[95] OLG Köln FGPrax 2007, 102; Hügel/Otto, § 29 Rn 37.
[96] Etwa: OLG Frankfurt BeckRS 2017, 115046.
[97] So ausdrücklich: OLG München NJOZ 2018, 972.
[99] BayObLG NJW-RR 1990, 722; OLG Hamm Rpfleger 1995, 154.

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