Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung einer auf den British Virgin Islands ansässigen Limited im deutschen Grundbuchverfahren.

 

Normenkette

GBO §§ 18, 20, 29

 

Verfahrensgang

AG Eisenach (Aktenzeichen WL-192)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Eisenach vom 19.09.2016 - Nichtabhilfeentscheidung vom 12.07.2017 - aufgehoben.

2. Der Senat erlässt folgende Zwischenverfügung:

Der beantragten Eintragung steht der fehlende Nachweis entgegen, dass Herr B. Y. in dem Zeitraum vom 14.08.2014 bis 04.09.2014 alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin war.

Die Antragstellerin hat Gelegenheit, diesen Nachweis durch Vorlage einer Bestätigung der P.Limited, hinsichtlich deren formeller und inhaltlicher Anforderungen der Senat auf die Gründe dieses Beschlusses verweist, bis zum 30.04.2018 gegenüber dem Grundbuchamt E. zu führen.

Alternativ kann die Antragstellerin dem Grundbuchamt E. bis zum 30.04.2018 die Bestätigung eines auf den B. zugelassenen N. vorlegen, dass Herr B. Y. vom 14.08.2014 bis zum 04.09.2014 alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin war. Wegen der formellen und inhaltlichen Anforderungen an diese Bestätigung verweist der Senat auf die Gründe seiner Entscheidung.

Für den Fall, dass die Antragstellerin keinen der vorgenannten Nachweise vorlegt, muss sie mit erneuter Zurückweisung ihrer Eintragungsanträge rechnen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde des Notars B. vom 01.07.2014 veräußerte der Beteiligte zu 2 ein im Bestandsverzeichnis unter Nr. 88 des im Betreff bezeichneten Grundbuchs eingetragenes Grundstück an die Antragstellerin, zu deren Gunsten im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Die Beteiligten bewilligten die Eintragung des Eigentumswechsels und nach Umschreibung die Löschung der Vormerkung. Für die Antragstellerin, eine auf den B. ansässige Gesellschaft (Limited), handelte dabei Herr A. H., dessen Erklärungen durch Herrn B. Y. am 14.08.2014, beglaubigt durch einen französischen Notar, genehmigt wurden. Mit Schriftsatz vom 16.03.2015, beim Grundbuchamt am 18.03.2015 eingegangen, beantragte der Urkundsnotar die Eintragung des Eigentumswechsels und die Löschung der Auflassungsvormerkung. In der Folgezeit erließ das Grundbuchamt mehrere Zwischenverfügungen betreffend den Nachweis der Existenz und der Vertretung der Antragstellerin. Wegen des genauen Inhalts dieser Zwischenverfügungen und hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen verweist der Senat auf den Inhalt der Grundakten. Mit Zwischenverfügung vom 05.04.2016 beanstandete das Grundbuchamt u.a., dass die vorgelegten Unterlagen keinen Nachweis betreffend die Alleinvertretungsberechtigung von Herrn B. Y. für die Antragstellerin enthielten und forderte die Vorlage "entsprechender formgerechter Bescheinigung". Die Antragstellerin legte darauf ein "Certificate of Incumbency" vom 24.10.2013, ausgestellt von der P. Limited als "Registered Agent" - in der gleichfalls vorgelegten deutschen Übersetzung als "eingetragene Bevollmächtigte" bezeichnet - der Antragstellerin vor, in dem bestätigt wird, dass Herr B. Y. deren alleiniger Direktor ist. Mit weiterer Verfügung vom 19.05.2016 erachtete das Grundbuchamt diese Bescheinigung unter Verweis auf § 29 GBO als nicht ausreichend; es forderte entweder die Vorlage einer Bescheinigung des Unternehmensregisters über die Eintragung des alleinvertretungsberechtigten Direktors oder die Vorlage des Gesellschaftsvertrages, der dessen Person namentlich ausweist, in der Form des § 29 GBO, jeweils mit Apostille und beglaubigter Übersetzung. Die Antragstellerin legte darauf eine weitere Bestätigung der P. Limited vom 03.06.2016, inhaltlich mit derjenigen vom 24.10.2013 identisch, vor. Nachdem das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 22.07.2016 seinen Hinweis auf den fehlenden Vertretungsnachweis wiederholt und die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses verlängert hatte, hat es die Eintragungsanträge mit Beschluss vom 19.09.2016 unter Bezugnahme auf die zitierten Zwischenverfügungen zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die unter Vorlage eines Gutachtens des Deutschen Notarinstituts geltend macht, nach den maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der B. obliege es den sogenannten registered agents der Gesellschaft, für die Gesellschaft Bescheinigungen auszustellen; durch die vorliegenden Bestätigungen der P. Limited, bei der es sich um den registered agent der Antragstellerin handele, sei daher jedenfalls in Verbindung mit den weiteren vorgelegten Dokumenten der für eine auf den B.ansässige Limited Company mögliche Vertretungsnachweis geführt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Beschwerdeschrift.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.07.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Es hält an seiner in den Zwischenverfügungen dargelegten ...

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