Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis der Berechtigung zur Vertretung einer auf den British Virgin Islands ansässigen Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited.

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 25. März 2020 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.010.560,35 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist im Wohnungsgrundbuch als Miteigentümerin von Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, einem Keller und einem Tiefgaragenstellplatz eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 16.9.2014 veräußerte die Beteiligte zu 1 o.g. Anteil an die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft in der Rechtsform der Limited mit Sitz auf den British Virgin Islands. Dabei wurde die Beteiligte zu 2 von X.X. vertreten. Vorgelegt wurden jeweils in Kopie ein certificate of good standing des Registrar of Corporate Affairs vom 27.8.2014 für die Beteiligte zu 2, ein certificate of incumbency vom 3.9.2014, wonach den beim registered office hinterlegten Dokumenten zufolge seit 12.8.2014 X.X. der company's director sei, ein gesiegeltes notarial certificate eines notary public für die British Virgin Islands vom 3.9.2014, wonach dieses certificate of incumbency im Rahmen ihrer Befugnisse von den autorisierten Unterzeichnern der X.X Ltd., dem registered agent der Beteiligten zu 2, unterschrieben worden sei, und eine Apostille ebenfalls vom 3.9.2014, mit der die Unterschrift des notary public sowie dessen Amtsbefugnis und Siegel beglaubigt wurden. Die Vertreter der Beteiligten erteilten dem Urkundsnotar jeweils Vollmacht, die Eintragung des Eigentumswechsels zu bewilligen und zu beantragen.

Am 31.10.2014 wurde antragsgemäß im Wohnungsgrundbuch eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragen.

Auf den Antrag auf Vollzug der Auflassung vom 21.4.2016 hin forderte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 27.4.2016 einen Kostenvorschuss an und erklärte außerdem, die eingereichten Unterlagen hinsichtlich des Vertretungsnachweises der Käuferin reichten nicht aus. Es fehle am Nachweis, dass die X.X. Ltd. vertretungsberechtigtes Organ der Beteiligten zu 2 sei und durch wen wiederum die X.X. Ltd. vertreten werde. Dem notarial certificate lasse sich insoweit nicht entnehmen, dass der Notar Einsicht in die entsprechenden Unterlagen genommen habe. Die Dokumente seien zudem in beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen und mit einer Apostille zu versehen.

Daraufhin legte der Urkundsnotar eine Vertretungsbescheinigung vom 31.5.2016 vor, derzufolge nach Einsichtnahme durch ihn in die Bestätigung des Registrar of Corporate Affairs vom 27.8.2014 die Beteiligte zu 2 durch die X.X. Ltd. und diese wiederum durch den director X.X. vertreten werde gemäß weiterem notariellem Zertifikat und Apostille hierzu sowie Bestätigung der Amtsinhaberschaft jeweils vom 3.9.2014. Die genannten Bestätigungen hätten bei der Beurkundung im Original vorgelegen.

Das Grundbuchamt erließ am 10.6.2016 eine weitere Zwischenverfügung. Die notarielle Bestätigung vom 31.5.2016 sei lediglich als Übersetzung der eingereichten englischsprachigen Unterlagen zu bewerten. Die Unterschriften auf dem certificate of incumbency seien nicht identifizierbar. Wer vertretungsberechtigtes Organ der Beteiligten zu 2 sei, müsste sich aus deren Geschäftsunterlagen ergeben. X.X. trete laut notarieller Urkunde als einzelvertretungsberechtigter director auf. Inwieweit eine solche Berechtigung vorliege, ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen nicht. Ebensowenig könne diesen entnommen werden, wer secretary bzw. agent der X.X. Ltd. ist. Die Namen seien weder in der Unterschrift lesbar noch ergäben sie sich aus der Urkunde. Es fehle nach wie vor am Nachweis, dass die X.X. Ltd. als secretary der Beteiligten zu 2 bestellt wurde und wer vertretungsberechtigtes Organ der X.X. Ltd. und damit berechtigt ist, das certificate of incumbency auszustellen. Die Unterlagen seien in beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen und mit einer Apostille zu versehen.

Mit Beschluss vom 15.12.2016 wies das Grundbuchamt den Antrag zurück, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei.

Der Urkundsnotar legte mit Schreiben vom 7.11.2018 nochmals folgende Dokumente jeweils in von ihm beglaubigter Kopie vor: Ein certificate of incumbency vom 22.8.2018, wonach den beim registered office hinterlegten Dokumenten zufolge seit 12.8.2014 X.X. der company's director sei, ein gesiegeltes notarial certificate eines notary public vom 22.8.2018, wonach es sich beim Vorgenannten um ein Originalzertifikat handle, das im Rahmen ihrer Befugnisse von den autorisierten Unterzeichnern der X.X. Ltd., dem registered agent der Beteiligten zu 2, ausgestellt worden sei, und eine Apostille ebenfalls vom 22.8.2014, mit der die Unterschrift des notary public sowie dessen Amtsbefugnis und Siegel beglaubigt wurden. Beigefügt waren durch den Urkundsnotar beglaubigte Kopien von A...

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