Rz. 40

Da die Erklärung über die Abtretung materiell-rechtlicher Natur ist, sind die Vorschriften des BGB über Willenserklärungen, insbesondere auch §§ 130 ff. BGB, unmittelbar anwendbar. Die Erklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nur der Schriftform (§ 126 BGB), auch soweit daran wegen § 29 Abs. 1 S. 1 GBO ihre Verwendung im Grundbuchverfahren scheitert (siehe dazu Rdn 42 ff.). Die korrespondierende Erklärung des Zessionars oder Pfandrechts- oder Nießbrauchserwerbers ist formlos möglich, ihren Nachweis im Grundbuchverfahren verlangt § 26 GBO überhaupt nicht.[70] Infolgedessen unterliegt die Erklärung denselben Wirksamkeitsvoraussetzungen wie jede andere Willenserklärung, so dass sie infolge einer gesetzlichen Anordnung oder aufgrund wirksamer Anfechtung nichtig sein kann.

[70] OLG Brandenburg NotBZ 2008, 419; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 2, 36, 63.

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