Rz. 29

Das von der Übertragung betroffene Pfandrecht an dem im Grundbuch eingetragenen Recht kann ursprünglich entweder rechtsgeschäftlich – durch Verpfändung nach §§ 1273 ff. BGB – oder im Wege der Zwangsvollstreckung – durch Pfändung (§§ 857 Abs. 3, 6, 828 ff. ZPO) – begründet worden sein, wobei die zuletzt genannte Möglichkeit einen wesentlich größeren Anwendungsbereich hat (siehe unten Rdn 31). Sonstige Belastungen des Grundstücksrechts, insbesondere durch einen Nießbrauch, sind nicht von Abs. 2, Fall 2 (und 3) erfasst, da – abgesehen vom Wortlaut ("als Pfand haftet") – allein das Pfandrecht die notwendige Akzessorietät bzw. Übertragbarkeit aufweist (vgl. Rdn 33).[59]

 

Rz. 30

Verpfändet und gepfändet werden können nur die Rechte, welche rechtsgeschäftlich übertragen werden können (§ 1274 Abs. 2 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO). Dies trifft (siehe zu Unzulässigkeit beschränkender Abreden Rdn 13) auf alle Grundpfandrechte, die subjektiv-persönlichen Reallasten (§ 1111 BGB)[60] sowie auf die Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte (§ 33 Abs. 1 WEG) zu, weiter auf subjektiv-persönliche Vorkaufsrechte, soweit deren Übertragbarkeit besonders vereinbart wurde.[61]

 

Rz. 31

Nicht verpfändet, aber gepfändet werden können ferner alle vorgenannten Rechte, bei denen der Ausschluss der Übertragung rechtsgeschäftlich vereinbart wurde (§ 851 Abs. 2 ZPO) und aufgrund der Regelung des § 857 Abs. 3 ZPO zusätzlich Rechte, die zwar nicht übertragbar sind, deren Ausübung jedoch einem Dritten überlassen werden kann. Letzteres trifft auf den Nießbrauch (§ 1059 BGB) und – sofern die Überlassung der Ausübung dort im Einzelfall gestattet ist – auch auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§ 1092 Abs. 1 BGB, praktisch insbesondere Wohnungsrechte) zu.[62] Weder verpfändet noch gepfändet werden können dagegen – mangels rechtlicher Selbstständigkeit (§ 96 BGB) – alle subjektiv-dinglichen Rechte, z.B. Grunddienstbarkeiten, ebenso wenig Sondernutzungsrechte des WEG.

 

Rz. 32

Wurde das Pfandrecht einmal – rechtsgeschäftlich oder durch Pfändung – begründet, so erfasst die spätere Verpfändung der hierdurch gesicherten Forderung ohne weiteres auch das Pfandrecht, ohne dass es auf dessen Natur ankäme.

[59] Meikel/Böttcher, § 26 Rn 24; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 29.
[60] Vgl. Grüneberg/Herrler; § 1111 Rn 2; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 30.
[61] BGHZ 154, 64, 68 = NJW 2003, 1858, 1859: Dagegen führt es nicht zur Pfändbarkeit des Vorkaufsrechts, wenn dessen Übertragbarkeit allein darauf beruht, dass es einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht, siehe §§ 1098 Abs. 3, 1059a, 1059b BGB. Hinsichtlich der Vereinbarung der Übertragbarkeit halten Schöner/Stöber, Rn 1428 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf Rpfleger 1967, 13 die Eintragung dieser Vereinbarung im Grundbuch für erforderlich.
[62] Vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, § 857 Rn 14 f.; MüKo-ZPO/Smid, § 857 Rn 17.

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