Rz. 51

Eine Löschung unter Verletzung des Abs. 1 hat keinen Einfluss auf das materiell-rechtliche Bestehen des Rechts.[137] Wie auch sonst wirkt sich das Erlöschen der formellen Position im Grundbuch für sich genommen nicht auf die materielle Rechtslage aus, so dass das Recht außerhalb des Grundbuchs fortbesteht. In diesem Fall besteht allerdings für den Rechtsinhaber die Gefahr des gutgläubigen Wegerwerbs des Rechts durch einen Sonderrechtsnachfolger.

 

Rz. 52

Hat das Grundbuchamt die Löschung vor Ablauf der Jahresfrist oder trotz eines erhobenen Widerspruchs vorgenommen (siehe oben Rdn 36 f.), ist ein Amtswiderspruch einzutragen, wenn das tatsächliche Bestehen von Rückständen glaubhaft ist (hierzu allgemein vgl. § 53 GBO Rdn 22).[138] Die Wiedereintragung des gelöschten Rechts selbst ist zwar möglich,[139] würde aber nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO den Nachweis voraussetzen, dass konkrete Rückstände bestehen und dass das Recht in der Zwischenzeit nicht untergegangen ist. Dies wird regelmäßig in der gebotenen Form nicht gelingen, so dass hierüber gegebenenfalls im streitigen Verfahren zu entscheiden sein wird.

 

Rz. 53

Im Fall der unberechtigten Löschung eines Erbbaurechts (die indes keinen Verstoß gegen § 23 GBO darstellt) ist die Eintragung des Entschädigungsanspruchs des Erbbauberechtigten im Grundbuch des Grundstücks (anstelle des erloschenen Erbbaurechts mit dessen Rang) auf Antrag des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten nachzuholen (vgl. § 24 GBO Rdn 19 f.). Ein Unrichtigkeitsnachweis ist weder dem Grunde noch der Höhe nach erforderlich, da einerseits ein fehlender Ausschluss des Entschädigungsanspruchs den Grundakten (Bestellungsurkunde) entnommen werden kann und mangels anderer Anhaltspunkte (insbesondere kein Bestreiten durch den Eigentümer im Rahmen der notwendigen Gewährung rechtlichen Gehörs, vgl. § 22 GBO Rdn 155) auch von der bisherigen Nichterfüllung ausgegangen werden darf und andererseits die unbezifferte Eintragung des Entschädigungsanspruches zulässig ist (siehe § 24 GBO Rdn 20). Wurde indes eine bestimmte Höhe des Entschädigungsanspruches als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart (§ 27 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG), so kann auch die Höhe des Anspruches als offenkundig angesehen (die Bestellungsurkunde befindet sich in den Grundakten, ihr Inhalt ist also aktenkundig, vgl. § 29 GBO Rdn 177 ff.) und der Entschädigungsanspruch deshalb sogleich beziffert eingetragen werden.

[137] Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 76; Demharter, § 23 Rn 18; Bauer/Schaub/Schäfer, §§ 23, 24 Rn 69; Güthe/Triebel, § 23 Rn 25. Ein Antrag in der II. Kommission, der den Bestand der Rückstände an das Eingetragensein des Stammrechts knüpfen wollte, wurde abgelehnt, Prot. III S. 75 = Mugdan III S. 539.
[138] Meike/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 76; siehe auch Demharter, § 23 Rn 23.
[139] Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 76.

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