Rz. 36

Der Widerspruch hindert von seinem Eingang beim Grundbuchamt an die Löschung des Rechts allein aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises hinsichtlich des Stammrechts und lässt damit den "Normalzustand" der §§ 19, 22 GBO auch für die Zeit nach Ablauf der Jahresfrist des Abs. 1 fortbestehen: Kann das Nichtbestehen von Rückständen formgerecht (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) nachgewiesen werden, kann die Löschung nach § 22 GBO erfolgen. § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GBO steht dem nicht entgegen. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 GBO widerspricht dem nicht, weil er sich allein auf die Löschung lediglich aufgrund des Nachweises der Unrichtigkeit in Bezug auf das Stammrecht bezieht (siehe Rdn 25). Ansonsten bedarf es zur Löschung der Bewilligung des Rechtsnachfolgers, gemäß § 19 GBO.

 

Rz. 37

§ 17 GBO ist auf diese Eintragung nicht anwendbar. Die Vorschrift gilt nur für Eintragungsanträge und kann schon deshalb auf den nach § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GBO von Amts wegen einzutragenden Widerspruch keine Anwendung finden;[113] vielfach wird Abs. 1 S. 1 Hs. 1 auch als lex specialis zu § 17 GBO aufgefasst.[114] Darauf kommt es aber nicht an, weil die Eintragung für die Wirkung des erhobenen Widerspruchs nicht erforderlich ist und daher allein die Erhebung bereits die Löschung verhindert. Infolgedessen ist für die Anwendung des § 17 GBO von vornherein kein Raum. Demnach ist eine Löschung auch dann ausgeschlossen, wenn nach Eingang, aber vor Durchführung der Löschung der Widerspruch erhoben wird. Die Eintragung des Widerspruchs ist folglich lediglich deklaratorisch, damit die Erhebung des Widerspruchs nicht übersehen wird.[115]

[113] Bauer/Schaub/Schäfer, §§ 23, 24 Rn 53.
[114] Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 70.
[115] Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 71; Bauer/Schaub/Schäfer, §§ 23, 24 Rn 55.

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