Rz. 25

Die §§ 23, 24 GBO enthalten aus den zuvor dargelegten Gründen auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs keine Erschwerung gegenüber § 22 Abs. 1 S. 1 GBO: Der Widerspruch bewirkt – richtig verstanden – lediglich die Wiederherstellung des bei unmittelbarer Anwendbarkeit des § 22 GBO einzuhaltenden Bewilligungserfordernisses (vgl. Rdn 22, 24). Er führt damit lediglich dazu, dass die Erleichterungen des § 23 Abs. 1 GBO entfallen und es bei den allgemeinen Anforderungen verbleibt. Sollte das Nichtbestehen von Rückständen nachgewiesen sein, so ist die Löschung – ohne dass es des Rekurses auf Abs. 1 bedarf – allein nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO (d.h. ohne Bewilligung) möglich.[96] Eine Bewilligung ist folglich von vornherein nicht erforderlich.

[96] Diese Schlussfolgerung fehlt bei Hesse/Saage/Fischer, § 23 Anm. II a.E.

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