Rz. 177
Aufgrund des Bezugspunkts "Grundbuchamt" sind offenkundig im sog. Fall der "Aktenkundigkeit" auch Tatsachen, die in Akten desselben Amtsgerichts erwähnt sind.
Rz. 178
Aktenkundige Tatsachen sind offenkundig, wenn sie in den Akten zur Entstehung gelangt sind, so wenn bspw. eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt worden ist. Solche Tatsachen sind durch einen Vermerk in der Eintragungsverfügung aktenkundig zu machen (§ 24 Abs. 3 GeschO).
Rz. 179
Sind in Akten Tatsachen nicht entstanden, sondern nur öffentlich bezeugt, wie z.B. die Tatsache des Todes durch eine Sterbeurkunde, so liegt keine Offenkundigkeit, sondern nur Aktenkundigkeit vor.[448] In diesem Fall ist jedoch eine Verweisung auf diese Akten möglich; dabei spielt es keine Rolle, ob die Akten der Vernichtung unterliegen oder nicht.[449] Verweisung auf Akten eines anderen Amtsgerichts ist jedoch nicht zulässig,[450] ebenso genügt nicht die Verweisung auf eine in den Akten sich befindende Privaturkunde.
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