Rz. 155

Notwendig ist die Berichtigungsbewilligung aller Betroffenen, auch derer, die durch die Berichtigung nur möglicherweise eine Beeinträchtigung ihrer Buchposition erleiden können.[372] Dabei ist aber stets zu berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung der bestehenden Buchposition durch die Berichtigung zumindest rechtlich möglich sein muss. Daran fehlt es bei der Berichtigung der Eigentümerstellung im Verhältnis zu einem Vormerkungsberechtigten.[373] Selbst wenn der Vormerkungsberechtigte die Vormerkung gutgläubig erworben hat, schützt ihn die Wirkung des § 883 Abs. 2 BGB in analoger Anwendung auch vor einer Grundbuchberichtigung, so dass sein Erwerbsanspruch nicht gefährdet wird. Ist er vor der Berichtigung geschützt, führt dies jedoch nur zu einer relativen Unwirksamkeit und damit zu einer relativen Unrichtigkeit, die der Berichtigung insgesamt nicht entgegensteht.

[372] Siehe auch: Meikel/Böttcher, § 22 Rn 107.

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