Rz. 65
Rechte an Grundstücken können auch ohne Eintragung auf einen anderen übergehen. Zu nennen sind bspw. die Erbfolge und andere Gesamtrechtsnachfolgen (z.B. nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UmwG – anders bei formwechselnden Umwandlungen, siehe dazu Rdn 16; § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpTrUG), die Erbteilsübertragung und das Ausscheiden von Miterben im Wege der Abschichtung[139] (wobei sich bei der Erbteilsübertragung an einen Miterben und bei der Abschichtung genau genommen nur die dingliche Berechtigung des oder der Miterben "erhöht"; zur Form des Unrichtigkeitsnachweises vgl. Rdn 136) sowie Übergänge durch Verwaltungsakte (z.B. § 2 VZOG, § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Fall 2 VermG).[140] Des Weiteren können Rechte kraft Gesetzes übergehen, z.B. nach § 2 Abs. 2 S. 1 BImAG. Zu den Fällen des Eigentumsübergangs außerhalb des Grundbuchs siehe § 20 GBO Rdn 17 ff., zu jenen des Übergangs von Briefgrundpfandrechten vgl. § 26 GBO Rdn 8 ff. und wegen Veränderungen im Gesellschafterbestand einer GbR siehe § 47 GBO Rdn 36 ff., 44 ff.
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