Rz. 111

Das BauGB wirkt mit Vorkaufrechten, Verfügungsverboten und Genehmigungsvorbehalten auf den privatrechtlichen Grundstücksverkehr ein (vgl. § 20 GBO Rdn 148 ff.). Vorkaufsrechte nach BauGB hindern Belastungen (auch mit rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten) nicht. Das gesetzliche Vorkaufsrecht geht rechtsgeschäftlichen vor und bringt sie zum Erlöschen (§ 28 Abs. 2 S. 5 BauGB). Im Umlegungs- (§§ 45 ff. BauGB) und Enteignungsverfahren (§§ 85 ff. BauGB) besteht ein allgemeines Verfügungsverbot für Grundstücke und Rechte an Grundstücken, nicht für die Auflassungsvormerkung[280] und nicht für Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung anderer dinglicher Rechte.

 

Rz. 112

Im Sanierungsgebiet und Entwicklungsbereich (§§ 142, 165 BauGB) sind Teilungen und rechtsgeschäftliche Verfügungen über Grundstücke, Grundstücksrechte[281] oder grundstücksgleiche Rechte[282] sowie das Verpflichtungsgeschäft dazu genehmigungspflichtig, Vormerkungen dagegen genehmigungsfrei. In Gebieten, für die eine Erhaltungssatzung gilt, vgl. § 172 Abs. 2 BauGB und in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, vgl. § 250 BauGB, ist die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum genehmigungsbedürftig.

[280] BayObLG BayObLGZ 1969, 303.
[281] Zur Löschung eines Grundpfandrechts vgl. OLG Hamm OLGZ 1980, 267.
[282] Zur entsprechenden Anwendung bei der Verpfändung eines Auflassungsanspruchs siehe BGH DNotZ 2015, 527.

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