Rz. 148

Das Erfordernis der allgemeinen Teilungsgenehmigung gem. § 20 BauGB a.F.[370] ist entfallen. § 19 Abs. 2 BauGB n.F. nimmt zwar die materiellen Regelungen des bisherigen § 20 BauGB auf, enthält aber kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB.[371] Das GBA hat die in § 19 Abs. 1 BauGB legaldefinierte Teilung deshalb ohne weiteres und ungeachtet der Frage zu vollziehen, ob es damit den Vorgaben eines Bebauungsplans entspricht.[372] Zu beachten sind aber "besondere Teilungsgenehmigungstatbestände" wie z.B. § 144 Abs. 2 Nr. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Sanierungsgebieten) und landesrechtliche (und damit bauordnungsrechtliche) Genehmigungstatbestände[373] zur Grundstücksteilung, die z.T. §§ 19 f. BauGB a.F. vergleichbar sind, eine materielle Wirksamkeitsbedingung für die Grundstücksteilung darstellen und damit den Grundbuchvollzug der Teilung verhindern können.[374]

[370] Dazu noch ausf.: Schöner/Stöber, Rn 3814 ff.
[371] DNotI-Report 2004, 173, 175; Dümig, Rpfleger 2004, 461, 462; Eckert/Höfinghoff, NotBZ 2004, 405, 408.
[372] Eckert/Höfinghoff, NotBZ 2004, 405, 409 f.
[373] Übersicht auf der Homepage des DNotI Stand 31.7.2018, vgl. www.dnoti.de, siehe dort "Arbeitshilfen Immobilienrecht".
[374] Schöner/Stöber, Rn 3823; Eckert/Höfinghoff, NotBZ 2004, 405, 409 f.; Schmittat, MittRhNotK 1986, 209, 220.

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