Rz. 148
Das Erfordernis der allgemeinen Teilungsgenehmigung gem. § 20 BauGB a.F.[370] ist entfallen. § 19 Abs. 2 BauGB n.F. nimmt zwar die materiellen Regelungen des bisherigen § 20 BauGB auf, enthält aber kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB.[371] Das GBA hat die in § 19 Abs. 1 BauGB legaldefinierte Teilung deshalb ohne weiteres und ungeachtet der Frage zu vollziehen, ob es damit den Vorgaben eines Bebauungsplans entspricht.[372] Zu beachten sind aber "besondere Teilungsgenehmigungstatbestände" wie z.B. § 144 Abs. 2 Nr. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Sanierungsgebieten) und landesrechtliche (und damit bauordnungsrechtliche) Genehmigungstatbestände[373] zur Grundstücksteilung, die z.T. §§ 19 f. BauGB a.F. vergleichbar sind, eine materielle Wirksamkeitsbedingung für die Grundstücksteilung darstellen und damit den Grundbuchvollzug der Teilung verhindern können.[374]
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