Rz. 160

Die Vollmacht muss inhaltlich die Bewilligung bzw. Auflassung decken. Der Umfang der Vollmacht ist notfalls durch Auslegung nach den für Grundbucherklärungen geltenden Grundsätzen zu ermitteln.[386] Die Vollmacht kann eine General-, Gattungs-, Spezial-, Einzel- oder Gesamtvollmacht, Haupt- oder Untervollmacht sein. Im letzteren Fall müssen Haupt- und Untervollmacht alle Voraussetzungen erfüllen.[387] Die Vollmacht darf keine Bedingungen oder Einschränkungen enthalten, die das GBA nicht selbst nachprüfen kann. Andernfalls muss der Eintritt der Bedingung dem GBA in Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachgewiesen werden. Ist der Vollmachtgeber vor Ausübung der Vollmacht verstorben, muss die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt sein, was notfalls durch Auslegung zu ermitteln und i.d.R. zu bejahen ist (§§ 168, 672 BGB).[388] Die Vollmacht kann ausschließlich als Verfahrensvollmacht erteilt werden und berechtigt dann zu allen Verfahrenshandlungen, insbesondere zur Bewilligung, aber nicht zum schuldrechtlichen Vertrag oder zur Einigung oder sonstigen materiellen Erklärungen. Sie kann auf bestimmte Verfahrenshandlungen (z.B. die Bewilligung) beschränkt werden oder noch enger nur auf die Abgabe, Änderung oder Zurücknahme. Die Bewilligung kann deshalb auch von einem Bevollmächtigten abgegeben oder geändert werden, der keine Berechtigung zur Vertretung bei den materiellen Rechtsgeschäften hat.[389]

 

Rz. 161

Das Selbst- und Mehrvertretungsverbot des § 181 BGB ist auch für die Bewilligungs-[390] und erst recht die Auflassungserklärung zu beachten. Veräußerer und Erwerber können – vorbehaltlich allgemeiner Vertretungsverbote[391] – unter Befreiung von § 181 BGB den gleichen Bevollmächtigten zur Auflassung ermächtigen,[392] auch den anderen Vertragspartner, der dann im eigenen Namen für sich und als Vertreter für den anderen handeln kann. Der dazu ermächtigte Notar kann in einer Eigenurkunde nur formell ungenügende Grundbucherklärungen (§§ 19, 20 GBO) ergänzen, aber nicht die materiell-rechtlichen Erklärungen, an denen er als Amtsperson mitgewirkt hat. Der Befreiung bedarf es nicht, wo mit der Bewilligung oder Auflassung eine Verbindlichkeit erfüllt wird.

[387] Wolf, MittBayNot 1996, 270.
[388] Vgl. dazu: KG DNotZ 1972, 18; zur Auflassungsvollmacht für Käufer oder Verkäufer siehe OLG Köln OLGZ 1969, 305; OLG Düsseldorf DNotZ 1970, 27; zur Vollmacht im Testament vgl. OLG Köln NJW 1950, 702; zur Vollmacht zur Vertretung der Erben siehe LG Koblenz Rpfleger 1971, 15; wenn der Erbe minderjährig ist: BGH DNotZ 1969, 481.
[389] OLG Hamm DNotZ 1954, 38.
[390] OLG Köln FGPrax 2013, 153; OLG München RNotZ 2012, 506, 508.
[391] Vgl. OLG München MittBayNot 2014, 234 zum Verbot der Doppelvertretung bei der einer bayerischen Kommune erteilten Auflassungsvollmacht.
[392] OLG München DNotZ 1951, 31; Hieber, DNotZ 1951, 212.

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