Rz. 15

Nr. 2 nimmt auf die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, die beim Abrufer gewährleistet sein muss, Bezug (hinsichtlich derselben Anforderung im Zusammenhang mit der maschinellen Grundbuchführung beim Grundbuchamt siehe § 126 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 GBO (vgl. dazu Rdn 17–21, 24)). Die Pflicht zur Einhaltung allgemeiner datenschutzrechtlicher Anforderungen stellt darüber hinaus auch Abs. 6 klar.

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