Rz. 17

Beim uneingeschränkten Abruf kommen zu den vorgenannten weitere, von § 82 Abs. 1 GBV bestimmte Anforderungen hinzu: Der Abrufer erhält ein Codezeichen, das ihn identifiziert. Um Missbräuche zu verhindern, andererseits aber in angemessenem Umfang auch den Zugriff durch Mitarbeiter des zum Abruf Berechtigten bzw. der berechtigten Stelle zu ermöglichen, wird dem Zugelassenen zur Auflage gemacht, das Codezeichen missbrauchssicher zu verwahren.

 

Rz. 18

Das Codezeichen dürfte allerdings über den Wortlaut von § 82 Abs. 1 S. 3 GBV hinaus in jedem Fall des Verdachts der Kompromittierung auszutauschen sein.

 

Rz. 19

Im Fall der missbräuchlichen Nutzung, etwa wenn Einsicht genommen wird, obwohl ein berechtigtes Interesse nicht besteht (siehe oben Rdn 1, 7, 9 f.), oder wenn die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht eingehalten wurden, § 82 Abs. 1 GBV, kann die Genehmigung widerrufen bzw. der öffentlich-rechtliche Vertrag oder die Verwaltungsvereinbarung gekündigt werden, Abs. 3 S. 2 und 4. Nicht hinzunehmen ist der Widerruf wegen geringer Abrufzahlen, siehe Rdn 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge