Rz. 1

§ 133 GBO ergänzt systematisch §§ 131 und 132 GBO, indem er über die Einsichtnahme im Grundbuchamt und die Erteilung von Ausdrucken hinaus ermöglicht, die Grundbuchdaten auch online abzurufen. Die Einführung des automatisierten Abrufverfahrens stellte für die regelmäßigen Nutzer des maschinellen Grundbuchs unter den vorgenannten Vorschriften daher den wesentlichsten Fortschritt des maschinellen Grundbuchs dar. §§ 80 ff. GBV regeln die Einzelheiten des Abrufverfahrens, bei dem wie bei der Einsichtnahme im Grundbuchamt §§ 12, 12a und 12b beachtet werden müssen, das hierfür allerdings spezifische Sicherheitsmechanismen bereithält (siehe unten Rdn 11 und 38), da eine Einzelfallkontrolle im Vorhinein nicht mehr erfolgt. Die Norm wurde durch das ERVGBG (BT-Drucks 16/12319, S. 22 ff.) geändert: Die Änderung von Abs. 5 S. 2 trug den strafrechtlichen Ermittlungsgrundsätzen Rechnung, die Streichung von Abs. 8 beruhte auf der Eingliederung der Gebührenvorschriften für das Grundbuchabrufverfahren in die Justizverwaltungskostenordnung. Mit dem GNotKG erfolgt die Regelung der Kosten in § 15 JVKostG. Mit dem DaBaGG wurde die Frist in Abs. 5 S. 2 von einem auf zwei Jahre hochgesetzt. Änderungen erfolgten aufgrund des Inkrafttretens der DS-GVO und wurden mit Wirkung zum 26.11.2019 umgesetzt.[1] Abs. 5 wurde zuletzt um die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ergänzt.[2]

 

Rz. 2

Der Zugriff umfasst nicht nur das Grundbuch, sondern (über § 12a Abs. 1 S. 5 GBO hinaus) nach § 12a Abs. 1 S. 7 GBO auch die in § 126 Abs. 2 GBO genannten Hilfsverzeichnisse (Eigentümer- und Flurstücksdatei, Markentabelle, vgl. § 126 GBO Rdn 25 ff.), die somit unterschiedslos allen Abrufern zugänglich gemacht werden können.[3] Der Zugriff umfasst mittlerweile auch die Grundakte (soweit eingerichtet), § 141 GBO, der insoweit § 134 GBO nachgebildet ist und § 99 Abs. 2 GBV i.V.m. § 79 GBV bzw. für den Abruf im Verfahren nach § 139 GBO gem. § 99 Abs. 3 GBV i.V.m. §§ 80 bis 84 GBV.[4]

 

Rz. 3

Die Nutzer können den Bildschirminhalt ausdrucken oder speichern. Früher hatten im Online-Abruf gefertigte Abdrucke des Grundbuchinhalts (§ 80 S. 1 a.F. GBV) jedoch nach § 80 S. 2 a.F. GBV nicht den rechtlichen Status von (einfachen) Ausdrucken i.S.v. § 131 GBO. Mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare und der Streichung von § 80 S. 2 a.F. GBV wurde die Unterscheidung von Abdrucken und Ausdrucken aufgehoben (vgl. § 80 GBV Rdn 1 und vgl. § 85 GBV Rdn 1 ff.).

 

Rz. 4

Die Vorteile eines Abrufverfahrens – Aktualität, dezentraler und grundsätzlich jederzeitiger Zugriff, Dateiformat – trifft sich[5] mit Rationalisierungsvorteilen für die grundbuchführenden Stellen, die einen größeren Teil des mit dem Einsichtsbetrieb verbundenen Aufwandes in die Sphäre der Einsichtnehmenden verlagern können.[6] Nicht zuletzt die ermutigenden Erfahrungen im Ausland[7] haben dazu beigetragen, dass auch der deutsche Gesetzgeber das Online-Abrufverfahren von Anfang an mit in die Konzeption einbezogen hat. Auch perspektivisch wird die Vernetzung der Grundbücher in Europa diskutiert. Nach der Schließung des Portals EULIS[8] als historischem Kern für die Grundstücksauskunft erfolgte eine Integration mit einem Überblick über die jeweilige grundbuchliche Situation in das E-Justice-Portal.[9] Perspektivisch wünschenswert wäre jedenfalls, dass nur die autorisierten Daten der jeweiligen nationalen Register über das E-Justice-Portal vermittelt würden. Dabei sind neben technischen Voraussetzungen auch Fragen des Datenschutzes einer Lösung zuzuführen.[10] Insgesamt kann das Grundbuchwesen, das mit dem automatisierten Abrufverfahren und der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs unter Einschaltung der Notare die Anforderungen einer modernen Volkswirtschaft erfüllt, nicht hoch genug eingeschätzt werden.[11] (Zur Höhe der Kosten der Teilnahme am Verfahren und der Abrufkosten vgl. unten Rdn 38, 40).

[1] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679; https://www.buzer.de/outb/bgbl/1724191.htm; BT-Drs: 19/4671, S. 94.
[2] Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) v. 19.12.2022, BGBl I S. 2606.
[3] Wegen Einschränkungen zur Verhinderung von Ausforschungsersuchen vgl. Meikel/Dressler-Berlin, § 133 GBO Rn 51. Bemerkenswert und nur durch den föderalen Aufbau der LJV zu erklären ist der Umstand, dass in bestimmten Bundesländern umfangreichere Recherchen als in anderen möglich sind: so sind etwa in NRW Recherchen bezüglich juristischer Personen über alle Amtsgerichte möglich, in Sachsen nur die amtsgerichtsbezogenen Recherchen. Die für die Grundbucheinsicht eingesetzte Software ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und kann anscheinend auch unterschiedlich konfiguriert werden.
[4] Zur Umsetzung in den Ländern vgl. z.B. SäschsVwV Grundbuchsachen, https://www.revosax.sachsen.de/vorschri...

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