Rz. 25

Die Einrichtung von Hilfsverzeichnissen ergab sich bereits im Zusammenhang mit den automationsunterstützten Verfahren und fand ihre nachträgliche, allgemeine gesetzliche Verankerung in § 12a GBO. Die Einbindung von SOLUM als Produktionssystem in SOLUM-STAR machte die Übernahme des vorhandenen Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisses als Programmbestandteil erforderlich, denn SOLUM ist ein Text- und kein Datenbanksystem. Das bedeutet, dass freies Suchen nach diesen Angaben vom Programm selbst nicht unterstützt wird. Die Grundbuchblätter wurden daher bei der Erfassung mit Indizes versehen, die ihre Wiederauffindbarkeit ermöglichen. Ist die Grundbuchstelle aber nicht bekannt, sondern – wie in der Praxis häufig – nur der Name des Eigentümers oder die Flurstücksnummer, werden die entsprechenden Hilfsverzeichnisse benötigt, die zu den zum Aufruf benötigten Angaben über die Grundbuchstelle hinführen. In den meisten Ländern werden hierfür die Verzeichnisse, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von den Katasterbehörden eingerichtet sind (ALB;[25] ALKIS[26]) genutzt. Abs. 2 S. 1 trägt diesen technischen Vorgaben über § 12a GBO hinaus auch für die maschinelle Grundbuchführung Rechnung und stellt klar, dass die Hilfsverzeichnisse als Teil des maschinellen Grundbuchs elektronisch geführt werden können. Eine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der Hilfsverzeichnisse trägt das Grundbuchamt unabhängig von der Art der Führung und im Gegensatz zum eigentlichen Grundbuchinhalt jedoch nie, § 12a Abs. 1 S. 2 GBO. Dies soll auch für ein künftiges Datenbankgrundbuch gelten soweit Hilfsverzeichnisse implementiert (vgl. oben Rdn 10) werden, obwohl – abgesehen von Fehleingaben, die dann auch das Grundbuch selbst betreffen – Abweichungen bei den Suchergebnissen von der Darstellung im Grundbuch selbst nicht mehr vorkommen werden. Als Hilfsverzeichnis können zukünftig Daten bezeichnet werden, die nicht unmittelbar Inhalt des Grundbuchs sind, z.B. Adressdaten der Eigentümer. Für solche Daten kann das Grundbuchamt keine Haftung übernehmen. Für alle Daten, die selbst Grundbuchinhalt sind, kann es rein technisch keine Abweichungen beim Suchergebnis mehr geben, wenn alle Datenbankfelder mit den richtigen Objekten gefüllt werden.

[25] Automatisiertes Liegenschaftsbuch, enthält die Daten sämtlicher Flurstücke in digitaler Form.
[26] Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem, ersetzt die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) und das ALB, indem es diese Informationen in einem System vereint.

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