Rz. 4

Die Gewährung der Grundbucheinsicht kann auf zweierlei Weise erlangt werden:

durch Antragstellung gem. § 12 GBO beim Grundbuchamt; über den Antrag wird in einem durch die Grundbuchordnung geregelten justiziellen Verfahren entschieden (siehe unten Rdn 14 ff.),
durch Antrag bei der zuständigen Justizverwaltungsbehörde; über diesen Antrag wird im Verwaltungswege entschieden (siehe unten Rdn 8).

Beide Verfahren sind nicht nebeneinander oder wahlweise möglich, sie sind je nach dem für die Einsicht maßgebenden Zwecke gegeben. Das Verfahren nach § 12 GBO ist einzuschlagen, wenn die Einsicht aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zum Eigentümer verlangt wird, wenn die Einsicht also aufgrund des formellen Publizitätsgrundsatzes (siehe oben Rdn 1) begehrt wird. Wird die Einsicht wegen wissenschaftlicher, z.B. rechtsgeschichtlicher oder volkskundlicher Studien, oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verlangt (im Einzelnen siehe Rdn 8), so handelt es sich um ein im Verwaltungswege zu behandelndes Ersuchen.

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