Rz. 8

Anträge mit dem Ziel, im Verwaltungswege die Einsicht in einzelne bestimmte Grundbücher oder Grundakten oder bestimmte Gruppen von solchen zu gestatten, sind je nach landesrechtlicher Regelung dem zuständigen Landgerichtspräsidenten oder Gerichtsvorstand zur Entscheidung vorzulegen.[29]

Dem Antrag kann stattgegeben werden, wenn durch die Einsicht unterstützungswürdige Zwecke, insbesondere Studien geschichtlicher oder volkswirtschaftlicher Art, wohl auch Studien volkskundlicher oder künstlerischer Art gefördert werden. Hierher gehören auch Studien wissenschaftlicher Art (z.B. Rechtstatsachenforschung, etwa über die Gestaltungsformen verschiedener Rechtsgeschäfte, über die Häufigkeit des Vorkommens bestimmter Arten des Realkredits, bestimmter Sicherungsformen) oder wohl in seltenen Fällen Familien- und Ahnenforschung. Weitere Voraussetzungen der Einsichtsgewährung sind, dass die Belange Beteiligter nicht beeinträchtigt werden, dass ein Missbrauch entnommener Informationen ausgeschlossen ist und dass der Geschäftsgang des Grundbuchamtes nicht ungebührlich belastet wird.

Auf die Einsicht besteht in diesen Fällen kein Rechtsanspruch,[30] die Einsichtsgewährung liegt im freien Ermessen der zuständigen Justizverwaltung.[31]

[29] Für Bayern Abschn. 3.4.3 BayGBGA.
[30] Meikel/Böttcher, § 12 Rn 63; Bauer/Schaub/Maaß, GBO, § 12 Rn 87.
[31] Meikel/Böttcher, § 12 Rn 65; Bauer/Schaub/Maaß, GBO, § 12 Rn 87.

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