Rz. 14

Über die Erteilung von Abschriften und die Gewährung der Einsicht entscheidet der Urkundsbeamte (§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO). Die Entscheidung wird regelmäßig mündlich ergehen, jedoch ist Schriftlichkeit in zweifelhaften Fällen, zumal bei Verweigerung der Einsicht, dringend anzuraten. Eine Anfechtung und eine Entscheidung darüber sind selbstverständlich auch bei nur mündlicher Ablehnung möglich, sie sollte jedoch dann jedenfalls durch einen Aktenvermerk festgehalten werden.

 

Rz. 15

Dem betroffenen Rechtsinhaber muss vor der Einsichtnahme grundsätzlich kein rechtliches Gehör gewährt werden. Seine Rechte werden durch Prüfung und Feststellung des berechtigten Interesses gewahrt.[104] Insbesondere ein von der Einsicht betroffener Eigentümer kann ein Interesse daran haben, seine sich im Grundbuch widerspiegelnden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht der Allgemeinheit offenzulegen. Er hat ein Recht darauf, dass Einsicht nur unter den Voraussetzungen des § 12 GBO gewährt wird. In Zweifelsfällen der Einsichtsgewährung, insbesondere etwa bei Einsichtsbegehren der Presse sollte er daher vorher gehört werden.[105]

[104] BVerfG NJW 2001, 503 = Rpfleger 2001, 15, BGHZ 80, 126 = DNotZ 1982, 240 = Rpfleger 1981, 287; OLG Hamburg ZMR 2008, 814; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 247; Demharter, § 12 Rn 23; Hügel/Wilsch, § 12 Rn 25; Lemke/Schneider, § 12 Rn 70.
[105] OLG Hamm Rpfleger 1988, 473; OLG Düsseldorf Rpfleger 1992, 18; ähnlich wohl BayObLG NJW 1993, 1142; a.A. (obiter) BGH Rpfleger 1981, 287; Lemke/Schneider, § 12 Rn 70.

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