Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 24.09.2007; Aktenzeichen 321 T 45/07)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten N und K gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 21, vom 24.9.2007 wird verworfen.

Die Beteiligten N und K haben den Beteiligten Kl deren außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Miteigentümer der WEG B. in Hamburg das Wohnungseigentum der Eheleute Kl ist im Aufteilungsplan mit der Nr. 1, das der Eheleute N mit der Nr. 2 und das des Herrn K mit der Nr. 3 bezeichnet. Die für die Einheiten angeleg ten Wohnungsgrundbücher und Grundakten tragen die Bezeichnungen Blatt (Kl), (N) und (K).

Die Eheleute Kl hatten ihren Miteigentumsanteil im Rahmen der Zwangs versteigerung durch Zuschlag vom 17.6.2004 erworben. Der Investor der An lage war vor Fertigstellung sämtlicher Leistungen, insbesondere in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum, insolvent geworden. Die Eheleute Kl wollten aufgrund dieses "steckengebliebenen Baus" Ansprüche ggü. den übri gen WEG-Mitgliedern auf Restfertigstellung des Gemeinschaftseigentums durchsetzen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.6.2007 beantragten sie die Einsicht in die Grundbuchblätter/Grundakten der beiden weiteren, im Aufteilungsplan mit den Nr. 2 und 3 bezeichneten Woh nungseigentumseinheiten der WEG B. Diesen Antrag wies das AG Hamburg - St. Georg, Grundbuchamt, mit Beschluss vom 14.8.2007 zurück. Die Eheleute Kl legten dagegen Be schwerde ein.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf Ziff. I im Beschluss des LG vom 24.9.2007 verwiesen. Mit diesem Beschluss hat das LG den Beschluss des AG Hamburg - St. Georg dahingehend abgeändert, dass den Beschwerdeführern Kl gestattet wird, Einsicht in die Erwerbsverträge der Miteigentümer der WEG B. N und K aus dem Grundbuch von W Blatt und zu nehmen. Zur Begründung hat das LG Hamburg ausgeführt, die Beschwerdeführer Kl hätten das von § 12 Abs. 1 GBO geforderte berechtigte Interesse dargelegt. Eine Abwägung zwischen den Interessen der Eheleute Kl ' welche im Rahmen einer möglichen Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer auf Restfertigstellung des Gemeinschaftseigentums im Hinblick auf die Zumutbarkeit prüfen wollten, zu welchen Konditionen die übzu nehmen. Zur Begründung hat das LG Hamburg ausgeführt, die Beschwerdeführer Kl hätten das von § 12 Abs. 1 GBO geforderte berechtigte Interesse dargelegt. Eine Abwägung zwischen den Interessen der Eheleute Kl ' welche im Rahmen einer möglichen Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer auf Restfertigstellung des Gemeinschaftseigentums im Hinblick auf die Zumutbarkeit prüfen wollten, zu welchen Konditionen die übrigen Wohnungseigentumsgemeinschaftsmitglieder ihr Wohnungseigentum erworben hatten, und den Interessen der übrigen Eingetragenen, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren, führe dazu, dass das Interesse der Beschwerdeführer Kl überwiege.

Das LG hat noch ausgeführt, dass die betroffenen Wohnungseigentümer am Verfahren nicht zu beteiligen waren.

In der Folge hat das AG Hamburg - St. Georg die Eheleute N und Herrn K über das Einsichtsbegehren der Eheleute Kl und die Entscheidung des LG in Kenntnis gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 8.10.2007 haben die Beteiligten N und K gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 24.9.2007 sofortige weitere Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, das Begehren der Eheleute Kl auf Einsichtnahme in die Kaufverträge bezüglich der anderen Wohnungseigentumsgemeinschaftsmitglieder sei willkürlich und nur durch das Motiv "Neugier" bestimmt. Wenn die Rechtsbeschwerdeführer schon vorher am Verfahren beteiligt worden wären, hätten sie in ihrer Stellungsnahme erläutert, dass der Antrag der Eheleute Kl in einem vorangegangenen Verfahren vor dem AG Hamburg - St. Georg zum Az. 980 II 78/05, die übrigen Eigentümer zu zwingen, an der Rechtfertigstellung des Gemeinschaftseigentums im Bereich der Wohnung der Eheleute Kl mitzuwirken, teilweise zurückgewiesen, teilweise zurückgenommen wurde. Das gesetzliche Grundbucheinsichtsrecht könne nicht den Zweck verfolgen, einem streitbaren Miteigentümer "Munition" für Streitigkeiten mit anderen Eigentümern zu liefern. Einer Zugänglichmachung der notariellen Kaufverträge der Rechtsbeschwerdeführer stünden datenschutzrechtliche Belange entgegen.

Die Beteiligten Kl haben ausgeführt, den Rechtsbeschwerdeführern stehe kein Beschwerderecht zu. Der gerügte formale Rechtsverstoß der unterbliebenen Anhörung und Beteiligung sei unbegründet. Soweit ausgeführt werde, ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer Kl an der Grundbucheinsicht sei nicht gegeben, beruhe dies auf ergänzendem neuen Sachvortrag, der im Rahmen der weiteren Rechtsbeschwerde unbeachtlich sei. Zudem liege sehr wohl ein berechtigtes Interesse der Eheleute Kl vor; diese beabsichtigten weiterhin eine Inanspruchnahme der WEG bzw. Miteigentü...

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