Rz. 434
Gemäß § 184 GVG ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Gerichtssprache deutsch.
Rz. 435
Für die Bewilligung (§ 19 GBO) folgt dabei schon aus § 874 BGB, § 44 Abs. 2 GBO, dass das Original in deutscher Sprache abgefasst sein muss und deshalb auch eine Übersetzung nicht ausreicht.[1296] Andernfalls würde das Grundbuchamt wegen der Bezugnahme auf die Bewilligung rechtlich erhebliche Tatsachen in einer anderen als der deutschen Sprache verlautbaren.[1297] Auch Urkunden und Schriftstücke, welche sonstige Erklärungen der Beteiligten gegenüber dem Grundbuchamt enthalten (Anträge, Zustimmungen usw.) müssen nach wohl einhelliger Meinung in deutscher Sprache abgefasst sein; fremdsprachige Erklärungen – auch wenn sie übersetzt sind oder der Rechtspfleger bzw. Richter der Fremdsprache kundig ist – genügen nicht.[1298]
Rz. 436
Bei Nachweisen über sonstige Tatsachen im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO sind fremdsprachige Urkunden zulässig. Es muss aber eine deutsche Übersetzung vorgelegt werden, die nur entbehrlich ist, wenn der Rechtspfleger oder Richter der entsprechenden Fremdsprache mächtig ist, vgl. § 185 Abs. 3 GVG.[1299] Die Richtigkeit der Übersetzung hat das Grundbuchamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.[1300] Bei Zweifeln kann das Grundbuchamt entsprechend § 142 Abs. 3 S. 1 ZPO die Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit durch einen nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigten Übersetzer verlangen, so dass die Übersetzung aufgrund dieser Bescheinigung gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21.10.1942[1301] als richtig und vollständig gilt.[1302] Die Übersetzung muss vom Dolmetscher unterschrieben, die Unterschrift öffentlich beglaubigt[1303] und die Übersetzung mit der fremdsprachigen Urkunde durch Schnur und Siegel vom Notar oder Gericht verbunden werden.[1304]
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