Leitsatz (amtlich)

1. Ein bei Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung des Geschäftsführers einer niederländischen GmbH und Grundstücksverkäuferin bereits 7 Wochen und 3 Tage alter Registerauszug kann grundbuchrechtlich im Einzelfall noch einen ausreichend aktuellen Vertretungsnachweis darstellen.

2. Steht die Richtigkeit einer vorgelegten Übertragung des Registerauszuges durch einen niederländischen Übersetzer zwar nicht schon aufgrund entsprechender eigener Sprachkenntnisse des Grundbuchrechtspflegers oder der Beschwerderichter, wohl aber im Hinblick auf andere Umstände fest, bedarf es weder einer Apostille für die bereits vorhandene noch einer erneuten Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen Übersetzer.

 

Normenkette

BNotO § 21; GBO § 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Weißwasser (Aktenzeichen KT-19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Weißwasser - Grundbuchamt - vom 15.2.2010 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, von den dort bezeichneten Bedenken Abstand zu nehmen.

 

Gründe

Der Geschäftsführer der erstbeteiligten Erwerberin, einer deutschen GmbH, ließ am 24.11.2008 die im eingangs dieses Beschlusses bezeichneten Grundbuch vorgetragenen Grundstük-ke, zugleich als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Eigentümerin und Verkäuferin - die Beteiligte zu 2 - handelnd, an die Käuferin auf. In der notariellen Vertragsurkunde heißt es zur Vertretung der Verkäuferin, einer niederländischen GmbH, diese werde durch M. vertreten; dessen Vertretungsberechtigung sei dem Notar bereits durch Vorlage eines in die deutsche Sprache übersetzten beglaubigten Registerauszuges vom 17.10.2008 nachgewiesen worden. Die insoweit zur Urkunde genommenen Kopien beinhalten je eine Abschrift eines augenscheinlich als Telefax übermittelten Registerauszuges vom 17.10.2008 und einer von einem in den Niederlanden vereidigten Übersetzer unter dem 21.10.2008 gefertigten Übersetzung. Derselbe Notar beglaubigte am 8.12.2008 die Genehmigungserklärung des Herrn M. und erteilte in derselben Urkunde zur Vertretungsberechtigung eine Bescheinigung "aufgrund eines mir vorliegenden in die deutsche Sprache übersetzten beglaubigten Registerauszuges vom 17.10.2008".

Den am 23.11.2009 eingegangenen Umschreibungsantrag des Notars zu vollziehen, sieht sich das Grundbuchamt aus zwei Gründen gehindert. Zum einen sei die Vertretungsbescheinigung der Eigentümerin älter als 6 Wochen und werde deshalb nicht anerkannt. Zum anderen sei entweder die Registerbescheinigung von einem in Deutschland zugelassenen vereidigten Übersetzer vorzulegen oder aber die in den Niederlanden beglaubigte Übersetzung bedürfe der Vorlage einer Apostille. Gegen die entsprechende Zwischenverfügung vom 15.2.2010 richtet sich die vom Notar eingelegte Beschwerde, der das Grundbuchamt am 18.3.2010 nicht abgeholfen hat.

II. Die gem. §§ 71 ff. GBO zulässige, insbesondere an keine Frist gebundene und vom Urkundsnotar als im Namen der beiden beschwerten Beteiligten eingelegt anzusehende Beschwerde hat Erfolg. Die zwei in der angefochtenen Zwischenverfügung bezeichneten Eintragungshindernisse bestehen nicht.

1. Zu Unrecht hat die Grundbuchrechtspflegerin den Registerauszug der Industrie- und Handelskammer für Ostniederlande vom 17.10.2008, der die Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführers M. für die Verkäuferin bezeugt und an den die Notarbescheinigung vom 8.12.2008 zur Genehmigungserklärung vom selben Tag anknüpft, als zu alt angesehen, um mit ihm und der Notarbescheinigung den Nachweis der Vertretungsmacht des handelnden (gesetzlichen) Vertreters M. zu führen.

a) Der Einwand der Beschwerde, es sei von der Einhaltung der "6-Wochen-Frist" auszugehen, ist allerdings unberechtigt. Zwar wirkt die Genehmigung materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes (Kaufvertrag nebst Auflassung) am 24.11.2008 zurück, § 184 Abs. 1 BGB. Dies ändert aber nichts daran, dass sie erst am 8.12.2008 erklärt wurde und Wirkungen für die Eigentümerin überhaupt nur entfalten konnte, wenn der Erklärende zu diesem Zeitpunkt noch vertretungsberechtigt war. Auf den hiernach entgegen der Ansicht der Beschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Nachgenehmigung bezogen, war der Registerauszug vom 17.10.2008 bereits 7 Wochen und 3 Tage alt. Das hat die Grundbuchrechtspflegerin richtig beurteilt.

b) Für welchen Zeitraum ein Registerauszug oder eine in der Beweiskraft gleichstehende notarielle Vertretungsbescheinigung über den Inhalt des an einem bestimmten Tag eingesehenen Registers oder gefertigten beglaubigten und eingesehenen Registerauszuges (§ 21 BNotO) geeignet ist, anschließend den grundbuchmäßig erforderlichen Nachweis der Vertretungsberechtigung im Zeitpunkt der später abgegebenen (hier Genehmigungs-)Erklärung des Vertreters zu erbringen, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Vielmehr ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu prüfen und nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob der Registerauszug bzw. die Beschein...

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