Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragenes Grundstück. Grundbuchberichtigung. Erbteilsübertragung

 

Leitsatz (redaktionell)

Als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde i.S.v. § 29 Abs. 1 GBO kommt auch eine solche in Betracht, die von einer ausländischen Behörde oder Urkundsperson ausgestellt wurde.

 

Normenkette

BeurkG § 40 Abs. 3; FGG § 8; GBO §§ 22, 29, 29 Abs. 1; GVG § 184

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 13.08.1998; Aktenzeichen 5 T 178/98)

AG Ludwigshafen (Beschluss vom 22.07.1998)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss, die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchrichters vom 7. August 1998 und der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Ludwigshafen am Rhein vom 22. Juli 1998 werden aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 und 3 GBO). In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Der Beschluss, mit dem das Landgericht den Eintragungsantrag der Beteiligten zurückgewiesen hat, beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 78 GBO, 550 ZPO). Er kann keinen Bestand behalten.

1. Soll der Anteil eines Miterben am Nachlass durch Erbteilsübertragung auf einen anderen Miterben übergehen, so ist dies hinsichtlich der betroffenen Nachlassgrundstücke im Wege der Grundbuchberichtigung ins Grundbuch einzutragen. Der gemäß §§ 22, 29 GBO erforderliche Unrichtigkeitsnachweis wird durch die formgerecht beurkundete Erbteilsübertragung geführt (vgl. dazu etwa Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 11. Aufl. Rdn. 962 m.w.N.). Da im hier vorliegenden Fall die Beteiligte zu 1) bei der Erbteilsübertragung zugleich als Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2) gehandelt hat, ist überdies gemäß § 29 Abs. 1 GBO ihre Vollmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen. Als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde i. S.v. § 29 Abs. 1 GBO kommt auch eine solche in Betracht, die von einer ausländischen Behörde oder Urkundsperson ausgestellt wurde. Dabei ist die Echtheit der ausländischen Urkunde grundsätzlich durch Legalisation nachzuweisen (vgl. BayObLG Mitt-BayNot 1989, 273, 275 und IPrax 1994, 122; Demharter, GBO 22. Aufl. § 29 Rdn. 50; Meikel/Brambring, Grundbuchrecht 7. Aufl. § 29 GBO Rdn. 239, jeweils m.w.N.). Zudem muss die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung einem deutschen Notar gleichstehen und das von ihr beobachtete Urkundsverfahren muss dem deutschen gleichwertig sein (vgl. etwa MüKo zum BGB/Spellenberg, 3. Aufl. Art. 11 EGBGB Rdn. 48 ff.; Meikel/Brambring aaO Rdn. 237, jeweils m.w.N.). Handelt es sich lediglich um eine notarielle Beglaubigung, so kann das Gleichwertigkeitserfordernis in aller Regel bejaht werden (vgl. MüKo/Spellenberg aaO Rdn. 49; Staudinger/Firsching, BGB 12. Aufl. Art. 11 EGBGB Rdn. 30; Roth IPrax 1994, 86, 87; Reithmann DNotZ 1995, 360, 364; Langhein RPfleger 1996, 45, 50, jeweils m.w.N.). Es ist insoweit anerkannt, dass gerade auch die von einem „notary public” des amerikanischen Rechtskreises vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung den Erfordernissen des § 29 Abs. 1 GBO genügt (vgl. dazu BayObLG IPrax 1994 aaO; OLG Schleswig SchlHAnz 1962, 173; MüKo/Spellenberg aaO; Meikel/Brambring aaO Rdn. 238; Roth aaO, jeweils m.w.N.).

2. Nach den vorgenannten Grundsätzen hätte der schriftlichen Vollmacht der Beteiligten zu 1) vom 9. Oktober 1997, die durch einen „notary public” der kanadischen Provinz Ontario beglaubigt worden ist, die Eigenschaft als öffentlich beglaubigte Urkunde i. S.v. § 29 Abs. 1 GBO mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht abgesprochen werden dürfen.

a. Die Beteiligte zu 2) ist im Rubrum der Vollmachtsurkunde vom 9. Oktober 1997 mit ihrem vollen Namen und ihren vollständigen Personalien bezeichnet. Sie hat die Urkunde unter Abkürzung ihrer Vornamen mit „E. R. B.” unterschrieben. Die Echtheit ihrer Unterschrift hat der kanadische „notary public” mit der Formulierung „signature witnessed” festgestellt. Ein solcher Beglaubigungsvermerk würde zwar das nach deutschem Recht gemäß § 40 Abs. 3 BeurkG bestehende Erfordernis nicht erfüllen, demzufolge im Vermerk die Person ausdrücklich bezeichnet werden muss, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. Dadurch wird jedoch die Tauglichkeit der Beglaubigung als Nachweis i. S.v. § 29 Abs. 1 GBO nicht in Frage gestellt. Mit Recht weisen die Beteiligten darauf hin, dass sich die Einhaltung der Form der Beglaubigung nach dem Recht des Staates richtet, in dem sie vorgenommen wurde (vgl. Meikel/Brambring aaO Rdn. 239; Staudinger/Firsching aaO Rdn. 25; LG Wiesbaden RPfleger 1988, 17, jeweils m.w.N.). Dabei spricht ein Erfahrungssatz des in...

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