Rz. 60
Die Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück ist nur notwendig, soweit die dinglich Berechtigten davon betroffen werden oder möglicherweise nachteilig berührt werden können.[235] Wurde die Zustimmung erteilt und vorgelegt, so wirkt sie gegen Sonderrechtsnachfolger; jedoch ist deren gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Rechtszustand des Grundbuchs möglich.[236]
Einzelfälle:
▪ | Grundstück ist als Ganzes belastet: Zustimmung nicht erforderlich, wenn Haftungsobjekt als Ganzes unverändert bleibt.[237] Die Zustimmung ist auch nicht wegen des Vorrangs möglicher künftiger Hausgeldansprüche in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erforderlich.[238] |
▪ | Gesamtbelastung an allen Miteigentumsanteilen oder WE-Rechten: Keine Zustimmung des dinglich Berechtigten nötig, weil das Haftungsobjekt als Ganzes unverändert bleibt. |
▪ | Selbstständige Belastung des Miteigentumsanteils oder WE-Rechts: Zustimmung der dinglich Berechtigten notwendig[239] aber keine Freigabe bezüglich des nicht belasteten Miteigentumsanteils oder WE-Rechtes.[240] |
▪ | Rechtsausübung beschränkt auf den in Sondereigentum zu überführenden Gebäudeanteil (z.B. Wohnungsrecht oder Dauerwohnrecht): Zustimmung des Berechtigten nicht erforderlich.[241] Die spätere Inhaltsänderung oder Aufhebung des WE-Rechts, an dem diese Belastung fortbesteht, bedarf der Zustimmung des Berechtigten. |
▪ | Bei Benutzungsregelung nach § 1010 BGB (siehe § 4 Einl. Rdn 22): Zustimmung des Berechtigten nicht nötig, da sie wie eine Dienstbarkeit an dem WE-Recht, dem die der Benutzungsregelung unterliegende Wohnung zugeordnet ist, fortbesteht,[242] ebenso bei Vereinbarung einer Veräußerungsbeschränkung.[243] |
▪ | Vormerkung auf Bildung oder Übertragung von WE: Zur Abänderung einer im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung, die die sachenrechtliche Gestaltung des WE oder die Gemeinschaftsordnung (siehe Rdn 96 ff.) betrifft, ist Zustimmung des Vormerkungsberechtigten nötig.[244] |
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