Rz. 60

Die Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück ist nur notwendig, soweit die dinglich Berechtigten davon betroffen werden oder möglicherweise nachteilig berührt werden können.[235] Wurde die Zustimmung erteilt und vorgelegt, so wirkt sie gegen Sonderrechtsnachfolger; jedoch ist deren gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Rechtszustand des Grundbuchs möglich.[236]

Einzelfälle:

Grundstück ist als Ganzes belastet: Zustimmung nicht erforderlich, wenn Haftungsobjekt als Ganzes unverändert bleibt.[237] Die Zustimmung ist auch nicht wegen des Vorrangs möglicher künftiger Hausgeldansprüche in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erforderlich.[238]
Gesamtbelastung an allen Miteigentumsanteilen oder WE-Rechten: Keine Zustimmung des dinglich Berechtigten nötig, weil das Haftungsobjekt als Ganzes unverändert bleibt.
Selbstständige Belastung des Miteigentumsanteils oder WE-Rechts: Zustimmung der dinglich Berechtigten notwendig[239] aber keine Freigabe bezüglich des nicht belasteten Miteigentumsanteils oder WE-Rechtes.[240]
Rechtsausübung beschränkt auf den in Sondereigentum zu überführenden Gebäudeanteil (z.B. Wohnungsrecht oder Dauerwohnrecht): Zustimmung des Berechtigten nicht erforderlich.[241] Die spätere Inhaltsänderung oder Aufhebung des WE-Rechts, an dem diese Belastung fortbesteht, bedarf der Zustimmung des Berechtigten.
Bei Benutzungsregelung nach § 1010 BGB (siehe § 4 Einl. Rdn 22): Zustimmung des Berechtigten nicht nötig, da sie wie eine Dienstbarkeit an dem WE-Recht, dem die der Benutzungsregelung unterliegende Wohnung zugeordnet ist, fortbesteht,[242] ebenso bei Vereinbarung einer Veräußerungsbeschränkung.[243]
Vormerkung auf Bildung oder Übertragung von WE: Zur Abänderung einer im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung, die die sachenrechtliche Gestaltung des WE oder die Gemeinschaftsordnung (siehe Rdn 96 ff.) betrifft, ist Zustimmung des Vormerkungsberechtigten nötig.[244]
[235] BGHZ 66, 341, 345; BGHZ 73, 145, 149; BGHZ 91, 343 = DNotZ 1984, 695 = Rpfleger 1984, 408; BayObLGZ 1974, 217 = DNotZ 1975, 32 = Rpfleger 1974, 314; eingehend auch Bärmann/Armbrüster, WEG, § 2 Rn 22 ff.
[237] BGHZ 49, 250; BayObLGZ 1958, 263; BayObLG Rpfleger 1974, 314.
[238] BGH NJW 2012, 1226 = DNotZ 2012, 531 = Rpfleger 2012, 376.
[239] BayObLGZ 1974, 217, 221 = DNotZ 1975, 31, 34.
[240] Unrichtig daher LG Wuppertal Rpfleger 1987, 366.
[241] BayObLGZ 1957, 102 = NJW 1957, 1840; Weitnauer/Briesemeister, WEG, § 3 Rn 21.
[242] OLG Hamm MDR 1968, 413.
[244] BayObLG Rpfleger 1974, 314.

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