Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbücher von Langendreer Bl. … bis … (AG Bochum). Grundbuchsache betreffend die in den Grundbüchern eingetragenen Miteigentumsanteile

 

Beteiligte

Notar Dr. W

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die landgerichtliche Wertfestsetzung abgeändert wird.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage G… str. in B … Sie haben in notarieller Urkunde vom 16.07.1992 eine Abänderung der Teilungserklärung des Inhaltes vereinbart, daß dem jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von Langendreer Bl. … eingetragenen Miteigentumsanteils verbunden mit den Sondereigentum an der Wohnung Nr. 8 das ausschließliche Nutzungsrecht an der Spitzbodenfläche des Hauses G… str. eingeräumt wird. Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom 24.08.1993 gem. § 15 GBO den Antrag gestellt, die Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch einzutragen (§ 10 Abs. 2 WEG). Dem Antrag beigefügt waren eine Reihe von Zustimmungserklärungen von Gläubigern, zu deren Gunsten auf einzelnen Miteigentumsanteilen Grundpfandrechte eingetragen sind. Unter anderem hat die Volksbank B… eG, zu deren Gunsten u. a. im Grundbuch von Langendreer Bl. … in Abt. III Nr. 1 und 4 Buchgrundschulden mit Kapitalbeträgen von 100.600,00 DM sowie 50.000,00 DM eingetragen waren, in notariell beglaubigter Erklärung vom 23.10.1992 die Zustimmung zu der Änderung der Teilungserklärung erteilt.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat mit Zwischenverfügung vom 26.11.1993 den Eintragungsantrag in verschiedener Hinsicht beanstandet und zur Behebung der aufgezeigten Hindernisse eine Frist gesetzt. Mit einem bei dem Grundbuchamt am 10.01.1994 eingegangenen Schreiben hat die … AG beantragt, Teilabtretungen der im Grundbuch von Langendreer Bl. … eingetragenen Grundschulden Abt. III Nr. 1 und 4 im Grundbuch einzutragen. Dem Antrag beigefügt waren notariell beglaubigte Erklärungen der Volksbank B… eG vom 23.11.1993, in der diese von dem Recht Abt. III Nr. 1 einen Teilbetrag von 50.600,00 DM und von den Recht Abt. III Nr. 4 einen Teilbetrag von 9.400,00 DM an die … AG abtrat. Auf die Verfügung des Rechtspflegers vom 11.01.1994 sind diese Teilabtretungen am 01.02.1994 in diesem Grundbuch eingetragen worden.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat sodann mit Zwischenverfügung vom 11.01.1994 darauf hingewiesen, zur Eintragung der Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch sei nach der erfolgten Teilabtretung der Rechte Abt. III Nr. 1 und 4 im Grundbuch von Langendreer Bl. … zusätzlich die Zustimmung der … AG erforderlich. Zur Beibringung dieser Zustimmung ist eine Frist bis zum 28.02.1994 gesetzt worden.

Gegen die Zwischenverfügung vom 11.01.1994 hat der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 23.03.1994 Erinnerung eingelegt, mit der er die Auffassung vertreten hat, die bereits erteilte Zustimmung der Volksbank B… eG binde die … AG als Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der abgetretenen Grundschuldteilbeträge. Im übrigen komme ein gutgläubiger Erwerb der … AG nicht in Betracht, da bei der Eintragung ihres Rechts die Zustimmungserklärung der Volksbank … bereits dem Grundbuchamt vorgelegen habe. Das Grundbuchamt habe die ihm vorliegenden Eintragungsanträge nicht in der richtigen Reihenfolge bearbeitet.

Der Rechtspfleger und der Richter des Amtsgerichts haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel hat das Landgericht durch Beschluß vom 21.06.1994 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 04.08.1994 bei dem Oberlandesgericht eingelegt haben.

Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft und gem. § 80 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel Unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 S. 1 GBO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 71 Abs. 1 GBO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 11.01.1994 ausgegangen.

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Rechtlich zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Eintragung einer Änderung der Teilungserklärung in das Grundbuch beantragt ist, durch die dem jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von Langendreer Bl. … eingetragenen Wohnungseigentums ein Sondernutzungsrecht an der Spitzbodenfläche eingeräumt worden ist. Die beantragte Eintragung dieser Gebrauchsregelung führt nach den §§ 15 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG zu einer Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums im Sinne des § 877 BGB. Ist das Wohnungseigentum mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist sachenrechtlich dessen Zusti...

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