Rz. 96

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde im Jahre 2005 durch ein obiter dictum des BGH[406] als parteifähig anerkannt. Der Gesetzgeber folgte dem im Rahmen der WEG-Reform 2007 mit Neuregelung des § 10 WEG, der weitgehend die selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr zuließ. Durch das WEMoG 2020 wurde die WEG-Gemeinschaft gegenüber den Miteigentümern durch § 9a WEG weiter verselbstständigt und mit § 9b WEG der WEG-Verwalter als gesetzlicher Vertreter etabliert,[407] die WEer-Gemeinschaft ist gleichwohl keine juristische Person, sie ist als Sonderform der Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, die ihrerseits keine Rechtsfähigkeit besitzt, als Verband sui generis anzusehen.[408]

Für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haben die Miteigentümer im Innenverhältnis nach § 16 WEG einzustehen, sie haften aber auch gegenüber Gläubigern nach § 9a Abs. 4 WEG. Die WEG-Gemeinschaft kann selbst Schuldnerin der Zwangsvollstreckung sein, ist selbst aber nicht insolvenzfähig (§ 9a Abs. 5 WEG).[409] Die Rechtsbeziehungen der WEer untereinander regeln sich nach §§ 10 ff. WEG. Eintritt in die WEer-Gemeinschaft und Ausscheiden aus ihr vollziehen sich kraft Gesetzes mit dem Erwerb und Verlust des WE-Rechts. Die §§ 23 ff. WEG regeln die Beschlussfassung der WEG-Gemeinschaft, die §§ 18, 26 ff. WEG regeln die Rechte und Pflichten der WEG-Verwaltung, wobei insbesondere der schwerfällige und kaum verständliche § 27 WEG in der Fassung der WEG-Reform 2007 aufgrund der Annäherung der WEG-Gemeinschaft an eine juristische Person durch das WEMoG 2020 weitgehend entschärft worden ist.[410]

[406] BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061.
[407] BT-Drucks 19/18791, S. 45 ff.
[408] Bärmann/Suilmann, WEG, § 9a Rn 22 ff., § 10 Rn 33.
[409] LG Dresden NJW 2006, 2710 = ZIP 2006, 1210, dazu EwiR 2006, 465 Köster/Sankol.
[410] BT-Drucks 19/18791, S. 48 ff., 74 ff.

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