Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde im WE-Verfahren:

Ein Rechtsanwalt muss anlässlich der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses selbst entscheiden, ob die zugestellte Gerichtsentscheidung rechtsmittelfähig ist und ob eine Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender eingetragen werden soll.

Begründete Wiedereinsetzung nach § 22 Abs. 2 S. 1 FGG setzt voraus, dass ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten; nach § 22 Abs. 2 S. 2 FGG wird ihm dabei ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwalts) und dessen Vertreters voll zugerechnet; dies gilt nicht für Hilfspersonen eines Rechtsanwalts. Ein Rechtsanwalt kann zwar die Berechnung und Eintragung der in der betreffenden Kanzlei üblichen Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen; dies schließt allerdings nicht die Entscheidung darüber ein, ob in einem konkreten Fall überhaupt ein Rechtsmittel gegeben ist und eine Frist im Kalender eingetragen werden soll; die Beurteilung dieser Frage muss der Rechtsanwalt in jedem Fall selbst treffen, mit anderen Worten, in jedem Einzelfall die mündliche oder - besser - schriftliche Weisung erteilen, dass eine Rechtsmittelfrist im Kalender einzutragen ist. Anderes Verhalten ist Kanzleiorganisationsverschulden, welches dem Mandanten zugerechnet wird.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.08.1990, BReg 2 Z 88/90)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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