Leitsatz

Keine Verwirkung des Beschlussanfechtungsrechts bei anschließenden, wenn auch lange andauernden Vergleichsbemühungen

 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

  1. Das Beschlussanfechtungsrecht des § 23 Abs. 4 WEG ist nicht verwirkt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verwalter von dem erfolgten Anfechtungsverfahren umgehend nach Anhängigkeit Kenntnis erlangt und die Beteiligten eine lange Zeit über eine gütliche Beilegung des Streits verhandeln, auch wenn der anfechtende Eigentümer zunächst weder eine Anfechtungsbegründung einreicht, noch den erforderlichen Kostenvorschuss einzahlt (Ergänzung zum Beschluss des Senats, KG v. 25.4.1997, 24 W 8686/96, ZMR 1997, 484 = ZfIR 1997, 413).
  2. Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation kann es auch dahin stehen, inwieweit die Nichtzahlung von Gerichtskostenvorschüssen für ein Beschlussanfechtungsverfahren erheblich ist (vgl. OLG Düsseldorf v. 15.8.1997, 3 Wx 147/97, ZMR 1998, 244 und OLG Düsseldorf v. 17.10.1997, 3 Wx 321/97, ZMR 1998, 302; BayObLG v. 6.12.2000, 2Z BR 103/00, NZM 2001, 143 = ZMR 2001, 294; OLG Zweibrücken v. 19.7.2002, 3 W 131/02, ZMR 2003, 451) oder das Wohnungseigentumsgericht auch einen anwaltlich vertretenen Beteiligten deutlich auf die möglichen Rechtsfolgen einer verzögerten Einzahlung des Vorschusses hinweisen muss (vgl. OLG Schleswig v. 10.10.2001, 2 W 53/01, NZM 2002, 960 = ZMR 2002, 865 und OLG Schleswig v. 16.1.2003, 2 W 139/02, NZM 2003, 519).
 

Link zur Entscheidung

KG v. 24.5.2004, 24 W 83/03KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2004, 24 W 83/03

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