Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Beschlußanfechtungsrechtes. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Reicht ein Wohnungseigentümer zwar fristgerecht innerhalb eines Monats nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG Anfechtungsanträge gegen Eigentümerbeschlüsse ein, betreibt er jedoch danach über viele Jahre hinweg das gerichtliche Verfahren nicht weiter, sondern will es auf Dauer in der Schwebe halten, ist das Anfechtungsrecht verwirkt.

 

Normenkette

WEG § 23 IV 2

 

Beteiligte

2.-45. die im Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Dezember 1995 zu Nr. 2.-45. genannten weiteren Miteigentümer der Wohnanlage mit Ausnahme der Beteiligten zu 1)

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 61/96)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 132/89)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde und das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 15.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigte in der Eigentümerversammlung vom 11. April 1989 mehrheitlich zu TOP 3 die Jahresabrechnung 1988 sowie die Entlastung der Verwaltung, zu TOP 5 verabschiedete sie den Wirtschaftsplan 1989 und beschloß zu TOP 7 die umfassende Sanierung aller Balkone, deren Finanzierung teils durch Entnahme aus der Rücklage und dem laufenden Haushalt und teils durch Sonderumlage in Höhe von 70.000,– DM erfolgen sollte. Die Beschlüsse wurden jeweils mit 27 Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme gefaßt.

Mit Schriftsatz vom 17. April 1989 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Schöneberg die Ungültigerklärung der genannten Eigentümerbeschlüsse vom 11. April 1989 und die Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Unter Aufhebung einer einstweiligen Anordnung vom 27. April 1989 bestimmte das Amtsgericht Schöneberg am 11. September 1989 einstweilen für die Dauer des Verfahrens, daß die Antragstellerin nicht mit höheren Kosten der Balkonsanierung belastet werden dürfe, als aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 9. Mai 1988 zu TOP 8 verlangt werden könne. Mit Beschluß vom 28. November 1989 wies das Amtsgericht den Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin zurück und forderte diese auf, den Gerichtskostenvorschuß bis zum 7. Dezember 1989 einzuzahlen. Ein Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 1. Dezember 1989 wurde am 2. Januar 1990 vom Landgericht Berlin und am 19. Februar 1990 vom Kammergericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe wurde vom Landgericht am 2. November 1990 zurückgewiesen. Am 1. August 1991 wurde die Akte wegen des noch immer nicht eingezahlten Kostenvorschusses der Antragstellerin weggelegt.

In der Zeit vom 26. September 1992 bis zum 27. Juli 1994 haben die übrigen Beteiligten in einem zunächst unter einem anderen Aktenzeichen geführten und später zu dem vorliegenden Verfahren verbundenen Verfahren ohne Erfolg Mehrkosten für die bisher noch nicht durchgeführte Sanierung des Balkons der Antragstellerin geltend gemacht. Das Verfahren ruhte erneut, bis das Amtsgericht die Antragstellerin unter dem 27. Oktober 1995 vorsorglich darauf hinwies, daß mangels Einzahlung des Kostenvorschusses das Beschlußanfechtungsrecht verwirkt sein könnte. Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 21. November 1995 hat die Antragstellerin ein Ablehnungsgesuch gegen die Amtsrichterin vorgelegt. Mit Beschluß vom 20. Dezember 1995 hat das Amtsgericht die Beschlußanfechtungsanträge der Antragstellerin wegen Verwirkung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Antragstellerin Erstbeschwerde eingelegt und Prozeßkostenhilfe beantragt. Auf ein Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 8. März 1996 hat der Kammervorsitzende der Antragstellerin mitgeteilt, daß dieses Gesuch wegen rechtsmißbräuchlicher Anbringung nicht bearbeitet werde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Kammergericht am 13. Mai 1996 als unbegründet wegen Rechtsmißbräuchlichkeit und Verschleppungsabsicht zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 14. August 1996 hat das Landgericht das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch im Erstbeschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt, sondern im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 1996 ein erneutes Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der Kammer vorgelegt. Mit Beschluß vom 8. November 1996 hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde sowie das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin bleiben erfolglos.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs...

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