Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmißbräuchlichkeit des jahrelangen Nichtbetreibens eines Beschlußanfechtungsverfahrens durch Nichteinzahlung des angeforderten Kostenvorschusses

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ausübung des Rechtes zur Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung kann im Einzelfall als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, wenn das Verfahren nach fristgerechter Anfechtung durch Nichteinzahlung des angeforderten Kostenvorschusses jahrelang nicht betrieben wird und die Anfechtungsgegner aufgrund des Beschlußgegenstandes (hier: Jahresabrechnung) mangels Kenntnis von der Anfechtung darauf vertrauen konnten, daß der Beschluß bestandskräftig geworden ist.

 

Normenkette

WoEigG § 23 Abs. 4 S. 2; KostO § 92 Abs. 1 S. 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.06.1997; Aktenzeichen 25 T 269/97)

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.02.1997; Aktenzeichen 291 II 155/90 WEG)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542005

NJW-RR 1998, 588

NZM 1998, 162

ZMR 1998, 302

IPuR 1998, 42

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