Leitsatz

Im Rahmen eines PKH-Prüfungsverfahrens zum Kindesunterhalt ging es primär um die Frage der Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners aufgrund ersparter Wohnkosten durch das Zusammenleben mit einer neuen Partnerin.

Der Beklagte war auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen worden. Für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung wurde ihm vom AG nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt. Die teilweise Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe begründete das AG damit, dass dem Unterhaltsschuldner eine Mietersparnis von monatlich 145,00 EUR zuteil werde, die er für unterhaltsrechtliche Zwecke einzusetzen habe.

Hiergegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG bot die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht, soweit ihm auch das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe versagt hatte.

Allerdings könne dem AG angesichts der neuen Rechtsprechung des BGH nicht darin gefolgt werden, dass die Mietersparnis des Beklagten von ihm für unterhaltsrechtliche Zwecke einzusetzen sei.

Das OLG verwies insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 23.8.2006 zur Geschäftsnummer XII ZR 26/04 (FamRZ 2006, 1664 - 1666), wonach eine Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden Wohnkosten nicht gerechtfertigt sei. Es unterliege grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltsschuldners, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutze. Es sei ihm nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können. Diese Lebensgestaltungsautonomie könne dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Es sei ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen könne.

Danach sei die Zurechnung ersparter Wohnkosten bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens ausgeschlossen.

Allerdings müsse sich der Unterhaltsschuldner entsprechend der Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufgrund des Zusammenlebens sonstige Vorteile des gemeinsamen Wohnens als auch von ersparten Aufwendungen bei der Haushaltsführung von monatlich mindestens anzusetzenden 250,00 EUR anrechnen lassen. Ferner seien bei ihm Monatseinkünfte aus Nebenerwerb von regelmäßig 150,00 EUR zu berücksichtigen. Diese Beträge reichten aus, um den von dem erstinstanzlichen Gericht angegebenen, weit unterhalb des Regelbetrages liegenden Kindesunterhalt entrichten zu können.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.12.2006, 3 WF 222/06

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