Leitsatz

  1. Ein Steuerberater muss seinen Mandanten nicht erneut über steuerrechtliche Fragen belehren, die dem Mandanten aus einer vorangegangenen Betriebsprüfung und damit zusammenhängenden Belehrungen des Finanzamts und eines Rechtsanwalts im Einzelnen bekannt sind.
  2. Wird der Arbeitgeber vom Finanzamt mit Haftungsbescheid gem. § 42d EStG wegen der nachträglichen Abführung zu wenig einbehaltener Lohnsteuer in Anspruch genommen, so hat der Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe gegen die betroffenen Arbeitnehmer. Dieser Erstattungsanspruch des Arbeitgebers entsteht in dem Augenblick, in dem der Arbeitgeber die Steuerforderung für die Arbeitnehmer erfüllt.
  3. Macht der Arbeitgeber diesen Erstattungsanspruch nicht geltend, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, so kann er die an das Finanzamt gezahlten Beträge regelmäßig nicht im Wege des Schadensersatzes von dem Steuerberater, dessen Verhalten zu den Steuernachforderungen beigetragen hat, erstattet verlangen. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich der Arbeitnehmer, die bei Entstehung des Erstattungsanspruchs bereits aus dem Betrieb ausgeschieden waren. Die Verfallklausel des § 16 Abs. 1 S. 2 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe für NRW (Verfall aller Ansprüche nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) ist auf diesen Fall nicht anzuwenden. Sie ist nämlich nicht dahin auszulegen, dass sie auch solche Ansprüche erfassen soll, die bis zum Ablauf der dort genannten Frist noch nicht einmal entstanden waren.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2003, 23 U 41/03

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