Leitsatz

Weist ein Immobilienmakler seinen Kunden für den Erwerb eines bestimmten Objekts lediglich auf einen zweiten Makler hin, der anschließend dem Kunden – provisionspflichtig – die Gelegenheit zum Erwerb der Immobilie nachweist, hat der erste Makler nur einen so genannten indirekten Nachweis erbracht; hierfür kann er keine Provision verlangen.

 

Sachverhalt

Der Kläger sollte seinem Auftraggeber die Gelegenheit zum Erwerb einer Immobilie bestimmter Art nachweisen. Er legte dem Kunden jedoch lediglich ein Exposée vor, aus dem sich Name und Anschrift eines anderen Maklers ergaben. Mit diesem setzte sich der Kunde in Verbindung und erwarb mit dessen Hilfe ein entsprechendes Grundstück. Dafür zahlte er diesem Makler eine Provision in vereinbarter Höhe. Gleichwohl machte auch der erste Makler einen Provisionsanspruch geltend, hatte mit seiner Klage jedoch keinen Erfolg.

Die Leistung des Nachweismaklers besteht nicht im bloßen Hinweis auf eine Immobilie, sondern im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Objekt. Damit der Kunde mit dem Grundstückseigentümer in konkrete Verhandlungen über den angestrebten Kaufvertrag eintreten kann, muss ihm der Makler den Namen und die Anschrift dieses potentiellen Vertragspartners mitteilen.

Der bloße Hinweis des Klägers auf den anderen Makler löste als "indirekter" Nachweis noch keinen Provisionsanspruch aus.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 2.9.2005, 15 U 28/04. – Zu den Hauptpflichten aus einem Maklervertrag vgl. Gruppe 16 S. 388.

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