Leitsatz

Weist ein Immobilienmakler seinen Kunden für den Erwerb eines bestimmten Objekts - nur - auf einen zweiten Makler hin, der anschließend dem Kunden - provisionspflichtig - die Gelegenheit zum Kauf der Immobilie nachweist, so hat der erste Makler nur einen so genannten indirekten Nachweis erbracht. Für den indirekten Nachweis erhält der erste Makler keine Provision.

 

Fakten:

Der Makler begehrte vorliegend erfolglos eine Provisionszahlung. Seinen Anspruch begründete er damit, dass er einem Kaufinteressenten ein Exposee vorgelegt habe, aus dem sich zur weiteren Information und Kontaktaufnahme Name und Anschrift eines anderen Maklers ergeben habe. Der Kaufinteressent habe nach entsprechender Kontaktaufnahme mit dem weiteren Makler auch mit dem Verkäufer einen Hauptvertrag geschlossen und das angebotene Immobilienobjekt erworben. Dass der Käufer an den weiteren Makler bereits eine Provision gezahlt habe, sei für den eigenen Provisionsanspruch ohne Bedeutung. Diese Auffassung konnten die Richter selbstverständlich nicht teilen. Denn der Makler hatte keine provisionsauslösende Maklertätigkeit entfaltet. Die Leistung des Nachweismaklers besteht nämlich nicht im bloßen Hinweis auf eine bestimmte Immobilie, sondern im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines (Kauf-)Vertrags einer Immobilie. Das heißt: Der Maklerkunde muss durch den Nachweis in die Lage versetzt werden, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Dies wiederum setzt voraus, dass der Makler dem Kunden den Namen und die Anschrift des potenziellen Vertragspartners mitteilt. Eine derartige Leistung hatte der Makler jedoch zu keinem Zeitpunkt erbracht. Name und Identität des Verkäufers sind dem Erwerber ausschließlich durch den weiteren Makler bekannt gemacht worden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.09.2005, 15 U 28/04

Fazit:

Der bloße Hinweis auf einen anderen Makler, der seinerseits erst durch einen kostenpflichtigen Nachweis die Gelegenheit zum Kauf der Immobilie eröffnet, ist ein sog. indirekter Nachweis, der den Anforderungen des § 652 S. 1 BGB nicht entspricht. Denn eine Maklerleistung i. S. d. Gesetzes ist nicht die Benennung eines Dritten, der seinerseits erst durch Nachweis oder Vermittlung die Möglichkeit zum Abschluss eines Hauptvertrags eröffnen soll.

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