Leitsatz

Ein Gespräch über eine Vertragsänderung kann vom Arbeitgeber nicht erzwungen und fehlende Gesprächsbereitschaft nicht mit einer Abmahnung geahndet werden entschied das BAG.

 

Sachverhalt

Der Arbeitgeber darf einseitig im Rahmen seines Weisungsrechts viel bestimmen, z.B. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Er darf dies nach sog. billigen Ermessen, wenn diese Arbeitsbedingungen nicht schon durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (§ 106 GewO).

Im entschiedenen Fall, wollte die Arbeitgeberin, eine Einrichtung zur Altenpflege, das 13. Gehalt der Mitarbeiterinnen kürzen, weil sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte. Als die Arbeitgeberin dies gegenüber einer Gruppe von Arbeitnehmerinnen ansprach, lehnten diese ab. Alle Mitarbeiterinnen wurden daraufhin zu Einzelgesprächen eingeladen, in denen die Thematik erneut besprochen werden sollte. Eine Arbeitnehmerin, die spätere Klägerin, war nur zu einem weiteren Gespräch im Beisein ihrer Kolleginnen bereit, was die Arbeitgeberin ihrerseits ablehnte und mit einer Abmahnung bedachte. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin und bekam Recht. Die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden.

Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass das von der Arbeitgeberin gewünschte Gespräch zur Änderung des Arbeitsvertrags die Grenzen des Weisungsrechts nach § 106 GewO überschritt, da keiner der dort geregelten Bereiche betroffen sei. Mit der Ablehnung des Gesprächs hätte die Arbeitnehmerin deshalb auch keine Pflichtverletzung begangen, die eine Abmahnung rechtfertigen würde.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 23.6.2009, 2 AZR 606/08.

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