Das Gesetz regelt keine ausdrückliche Duldungspflicht des Mieters bezüglich der Schaffung der gebäudeinternen Kabelinfrastruktur. Insoweit sind daher die Vorgaben der §§ 555c f. BGB zu beachten.

Nach § 555c Abs. 1 BGB hat der Vermieter dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen. Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:

  1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
  2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
  3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 BGB verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

Allerdings gilt dies nach § 555c Abs. 4 BGB nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. Und diese Voraussetzungen dürften in aller Regel erfüllt sein. Sollte es überhaupt erforderlich sein, die Wohnung des Mieters betreten zu müssen, wurde jedenfalls im Fall des Anschlusses an das Breitbankabelnetz von einer Bagatellmaßnahme ausgegangen.[1] Bezüglich der Erheblichkeit der Mieterhöhung wird in der Rechtsprechung die Schwelle bei einer Erhöhung von ca. 5 % gesehen.[2] Selbst wenn man auf die insoweit strengere Literatur abstellen wollte, die die Grenze bei einer absoluten monatlichen Mieterhöhung von 10 EUR ansetzt,[3] dürfe diese Größenordnung nie überschritten werden.[4] Zwar muss der Vermieter in aller Regel also nicht die Vorgaben des § 555c Abs. 1 BGB einhalten, allerdings muss er die Modernisierungsmaßnahme seinem Mieter zumindest mitteilen. Sollte jedenfalls ein Betreten der Mieträume erforderlich sein, muss selbstverständlich deren Zugang gesichert sein.

[1] AG Frankfurt a. M., Urteil v. 19.1.2018, 33 C 2941/17, BeckRS 2018, 5399.
[2] AG Rheine, Urteil v. 22.7.2008, 14 C 54/07, WuM 2008, 491; 7,5 %: LG Detmold, Urteil v. 7.12.1989, 1 S 34/89, WM 1990, 121.
[3] Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 15. Aufl. 2022, BGB § 555c Rn. 61.
[4] Siehe nachfolgend Kap. 4.2.2.3.

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