Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilungspflicht des Vermieters bei einer Modernisierungsmaßnahme mit 7,5 prozentiger Mieterhöhung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Beträgt die Mieterhöhung nach Modernisierung ca. 7,5%, so ist die Maßnahme nicht unerheblich und sie ist rechtzeitig anzumelden.

2. Führt die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme (hier: neuer Heizkessel) zu der nicht unerheblichen Mieterhöhung von 7,5%, so ist der Mieter zur Duldung der Modernisierung nur dann verpflichtet, wenn ihm die Modernisierung sowie die zu erwartende Mieterhöhung zwei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich mitgeteilt worden ist.

3. Bei unterlassener bzw nicht fristgemäßer Mitteilung ist ein Mieterhöhungsanspruch nicht gerechtfertigt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734859

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